AHF-Information Nr. 40 vom 21.6.2001
Eine Tagung zum Thema „Tradition im Spannungsfeld von Herrschaft und Widerstand“ veranstaltete das Teilprojekt „Adelige und bäuerliche Erinnerungskulturen im Spannungsfeld von Mündlichkeit und Schriftlichkeit“ des Sonderforschungsbereichs „Erinnerungskulturen“ unter der Leitung von Prof. Dr. Werner Rösener am 22. und 23. März 2001 an der Justus-Liebig-Universität Gießen. In elf Vorträgen wurde das Thema aus historischer, kunsthistorischer und sprachwissenschaftlicher Sicht beleuchtet.
Einführend konstatierte Werner Rösener (Gießen) den überraschenden Befund, daß Formen und Inhalte von Tradition in vormodernen Gesellschaften bisher wenig untersucht seien, obwohl gerade dieser Epoche eine besonders starke Orientierung an Herkommen und Gewohnheit zugeschrieben werde. In seinem Referat über „Bauernaufstände, bäuerlichen Widerstand und Tradition“ wies Rösener auf die hochmittelalterlichen Grundlagen des göttlichen Rechts hin, wie sie schon im Sachsenspiegel („Gott ist selber Recht“) erkennbar seien. Daher sei die von Günther Franz im Anschluß an Fritz Kerns These vom „guten, alten Recht“ vorgenommene scharfe Unterscheidung bäuerlichen Widerstands im Spätmittelalter in Kämpfe um das alte Recht und Kämpfe um das göttliche Recht in dieser Schärfe nicht haltbar. Zum Rechtsverständnis des Mittelalters gehöre immer auch der Bezug auf Gott als Quelle des Rechts.
Mit der Bedeutung von Legitimitätsglauben und zunehmender Schriftlichkeit in den Beziehungen zwischen dem Fürstabt von Kempten und den Gotteshausleuten im 15. Jahrhundert beschäftigte sich das Referat von Steffen Krieb (Gießen). Die Zeit bis zum Ende des Bauernkriegs im Allgäu war von immer wieder aufflammenden Konflikten zwischen dem Stift Kempten und seinen Bauern geprägt. Der Bezug auf Schriftlichkeit diente in den Auseinandersetzungen beiden Seiten zur Handlungslegitimation. Anhand einer im 12. Jahrhundert gefälschten Urkunde Karls des Großen konnte gezeigt werden, daß der Umgang mit schriftlichen Dokumenten jedoch zunächst nur symbolisch war. Der angebliche Stiftungsbrief des Klosters wurde vor allem für die Gotteshausleute zur Projektionsfläche für ihre Vorstellungen vom alten Herkommen. Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts gewann Schriftlichkeit in den Herrschaftsbeziehungen jedoch eine neue Qualität, die schließlich zur Fixierung bäuerlicher Pflichten und herrschaftlicher Rechte im Memminger Vertrag von 1526 führte. Die Bedeutung des durch die Aktualisierung und Intensivierung der Hildegardtradition geförderten Legitimitätsglaubens der Herrschaftsunterworfenen konnte durch die freiwillige Übergabe von Freien in den Status von Zinsleuten aus Verehrung für die heilige Hildegard schlaglichtartig beleuchtet werden.
In Auseinandersetzung mit den Thesen Gadi Algazis arbeitete Sigrid Schmitt (Mainz) wesentliche Merkmale der spätmittelalterlichen Herrschaft über Bauern anhand von Weistümern aus dem mittelrheinischen Raum heraus. Den Thesen Algazis zufolge ist das Schirmverhältnis von Herren und Bauern als mafiöse Schutzgelderpressung zu verstehen. Zudem werde das Schutzbedürfnis von den Herren mittels der Fehde selbst produziert, in der sie sich die Früchte der bäuerlichen Arbeit raubmäßig aneigneten. Sigrid Schmitt kritisierte, daß die an der Auseinandersetzung mit Otto Brunner entwickelten Thesen die Verhältnisse der älteren Grundherrschaft voraussetzten, im Spätmittelalter aber nicht die Grundherrschaft, sondern Leib-, Gerichts- und Dorfherrschaft dominierten. Zudem handele es sich bei der Beschränkung der Fehde auf den Adel um eine gelehrte Konstruktion der Rechtsgeschichte.
Anhand von Weistümern, die auch in Algazis Thesenbildung eine wichtige Rolle spielen, konnte Sigrid Schmitt zeigen, daß man, auch ohne ein zu harmonisches Bild zu zeichnen, nicht einfach von einem zeitlosen Verhältnis von Unterdrückung und Gewalt sprechen kann. Die frühesten Weistumsaufzeichnungen aus dem Mittelrheingebiet definierten nicht einseitig Rechte des Herrn gegenüber den Bauern, sondern dienten zumeist als Instrument in Auseinandersetzungen verschiedener Grundherren, wobei die Bauern zu Verbündeten des schwächeren gegen den aggressiveren Herrn werden konnten. Auch die Überlieferung vieler Weistümer in Gerichtsbüchern, die im Dorf aufbewahrt wurden, spreche gegen die einseitig herrschaftliche Dimension dieser Quellen. Die überlieferten Gerichtsweistümer zeigten zudem, daß sich im Spätmittelalter meist nicht Herren und Bauern, sondern Herren und Dorfgemeinden gegenüberstanden. Letztere entwickelten durchaus eigene Ordnungsvorstellungen, die sich auch in Dorfordnungen niederschlugen. Erst seit dem 16. Jahrhundert drängte der Territorialstaat die dörfliche Satzungskompetenz zu seinen eigenen Gunsten zurück.
Die Vorstellung von der Fehde als exklusivem Recht des Adels korrigierte Christine Reinle (Mannheim). Zwar seien die Hauptleidtragenden der Fehden meist die Bauern gewesen, doch dürften sie nicht auf ihre Opferrolle reduziert werden. Anhand bayerischer Quellen konnte gezeigt werden, daß offene Selbstverteidigung und heimliche Rache an fehdeführenden Adeligen keine Seltenheit waren. In Bayern waren die Bauern zudem in die Nacheile und das Landaufgebot eingebunden. Neben dieser eher defensiven Beteiligung von Bauern an Fehden stand jedoch auch die aktive Fehdeführung von Bauern zur Durchsetzung von eigenen Ansprüchen und Rechten. Dabei zeigte sich eine strukturelle Übereinstimmung von bäuerlicher und adeliger Fehdeführung. In beiden Fällen wurde die Fehde von Verhandlungen begleitet und Ansprüche des Fehdeführers mußten sich vor der „Öffentlichkeit“ von Vermittlern bewähren. Die Auslöser bäuerlicher Fehdeführung wiesen zudem darauf hin, daß ein ständeübergreifendes Ehrkonzept existiert habe. Im Unterschied zur Adelsfehde, die endgültig erst mit dem Ewigen Landfrieden von 1495 kriminalisiert wurde, gelang es den Landesherrn im Fall der Bauernfehde, die Praxis der Rechtswahrung auf eigene Faust bereits früher zurückzudrängen.
In Bildern und Texten aus dem späten Mittelalter erfreute sich die Darstellung der Herrschaft als persönliche Begegnung zwischen dem Herrn und den Bauern großer Beliebtheit. Im Stile eines adventus regis im Kleinformat reitet der Herr mit Jagdhund und Falke ins Dorf. Die beiden Tiere müssen von der Gemeinde verköstigt werden, bevor der Herr Gericht hält. Dieser wiederum muß nach der Gerichtsversammlung der Gemeinde ein Festmahl ausrichten. Dieses Bild der Herrschaft als Mikrokosmos mit der persönlichen Begegnung von Herrn und Bauern war Thema des Beitrags Simon Teuscher (Los Angeles/Zürich). Den Gründen für die Verbreitung dieses Bildes ging Teuscher anhand von Kundschaften aus dem Gebiet des „Gotteshausstaats“ des Klosters Interlaken nach. Dabei wurde deutlich, daß die Repräsentation von Herrschaft auch in den Aussagen der Bauern um so einfacher wurde je komplexer die tatsächlichen Verhältnisse waren. Ein weiterer Faktor der die Verwendung des Bildes vom unmittelbaren Kontakt von Herrn und Bauern förderte, war die Geltung des Gewohnheitsrechts, das Vorstellungen von dauerhaft stabilen sozialen Verhältnissen voraussetzte. Zudem ließ sich in diesem Bild das Nebeneinander von herrschaftlichen und bäuerlichen Rechten sehr anschaulich darstellen.
Anhand von Beispielen aus dem hessischen Raum setzte sich der Sprachwissenschaftler Hans Ramge (Gießen) mit „Flurnamen als Spiegel bäuerlicher Erinnerungskultur“ auseinander. Dabei warnte er vor der voreiligen Übernahme der Interpretation von Flurnamen, die ihre heutige Form meist erst im Zuge der Katasteraufnahmen des 19. Jahrhunderts erhalten haben. Es gelte historische Wandlungen in der Sinnzuschreibung zu beachten, bildungsbürgerliches Wissen und Umdeutungen abzutragen, um zur bäuerlichen Erinnerung selbst vorzudringen. Erst dann könne das in den Flurnamen zu Tage tretende Weltwissen und Sprachwissen als kollektiver kommunikativer Akt angemessen gedeutet werden. An einem lokalen Beispiel konnte Ramge zeigen, wie Deutungen des 19. Jahrhunderts heute zu falschen Schlüssen verleiten. Wegen einer auffälligen Basaltformation erhielt eine Erhebung südlich des Dünsbergs bei Gießen während einer Kartierung den Namen „Königsstuhl“, was bis heute Spekulationen über ein frühmittelalterliches Königsgericht an diesem Ort Nahrung gebe. Tatsächlich hat die Basaltformation aber nichts mit frühmittelalterlichen Gerichtsplätzen zu tun, sondern geht auf nur wenige Jahrzehnte vor der Kartierung eingestellte Steinbrucharbeiten zurück. Dennoch könne Erfahrung in Flurnamen zu Erinnerung gerinnen. So fand der Name der Herren von Rodenstein im Odenwald starken Niederschlag in Flurnamen, da ein Herr von Rodenstein der Sage nach der Anführer eines wilden Heeres war.
Mit einem klassischen Feld der mediävistischen Forschung, der liturgischen Memoria, in neuer Perspektive befaßten sich Norbert Kersken (Marburg) und Enno Bünz (Jena). Kersken deutete die Memorialstiftungen des nichtfürstlichen Adels in Mecklenburg und Pommern als früheste Selbstzeugnisse dieser Gruppe. Im Zeitraum von der Mitte des 13. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts sind in der Untersuchungsregion 1500 Urkunden adeliger Aussteller überliefert, davon 140 Memorialstiftungen. Die 98 Stifterfamilien verteilten ihre Stiftungen auf 70 geistliche Institutionen, wobei das Zisterzienserkloster Doberan am häufigsten bedacht wurde. Obwohl in der Regel die Stiftungen dem Stifter selber, dem Ehepartner, Kindern und Geschwistern gewidmet waren, ließen sich auch ein Dutzend Beispiele für „ritterliche Hausstiftungen“ anführen. Enno Bünz (Jena) lenkte den Blick weg von der früh- und hochmittelalterlichen Memoria des Adels, die sich stark auf die Klöster konzentrierte, hin zur Memoria in dörflichen Pfarrkirchen. Anhand von publizierten Seelbüchern konnten eine große Zahl von Meßstipendien nachgewiesen werden, die meist mit Zinsen und Gülten auf Grundbesitz fundiert waren. Neben diesen Ewigstiftungen sei auch mit Handstipendien zu rechnen, also der Zahlung für einzelne Seelenmessen. Als kollektive Formen des Totengedenkens, die vor allem auf mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zurückzuführen seien, benannten Bünz gemeinsame Stiftungen in Form von Aspersionsprozessionen. Da eine dauerhafte Bindung der Memoria an das Einzel- oder Familiengrab im dörflichen Milieu in der Regel nicht möglich war, kam dem Beinhaus als Ort der Memoria bis zur Reformation und in katholischen Territorien bis in die Moderne zentrale Bedeutung zu.
Aspekte der adeligen Sachkultur kamen in den Referaten von Gesine Schwarz (Wolfenbüttel) und Carola Fey (Gießen) zur Sprache. Anhand von Testamenten und Inventaren norddeutscher Adelsgeschlechter aus dem 15. und frühen 16. Jahrhundert konnte Frau Schwarz die Wertschätzung wertvoller Metallgegenstände darlegen. Im landgesessenen Adel, aber auch im städtischen Patriziat, wurde mit Wappen verzierte Gegenstände als repräsentative Familienerbstücke besondere Bedeutung zugemessen. Carola Fey zeigte anhand der Begräbnisse der Grafen von Sponheim besitzrechtliche, religiöse und räumliche Aspekte der spätmittelalterlichen Sepulkralkultur im nichtfürstlichen Adel auf. Besonderes Augenmerk richtete sie dabei auf die Motive für den Wechsel von Begräbnisorten. Die beobachtete Verlagerung der Gräber der Sponheimer Grafen vom traditionellen Kloster Pfaffenschwabenheim in städtische Siedlungen wie Kreuznach oder Kastellaun stand auch in Verbindung mit dem Aufkommen neuer Orden wie der Karmeliterinnen. Auch besitzrechtliche Überlegungen spielten bei der Wahl des Begräbnisortes eine Rolle. So wurde Maria, eine geborene Gräfin von Vianden, in Vianden begraben, da dieser Besitz im Falle ihres Todes ohne männliche Erben an ihre Tochter übergehen sollte.
Zum Abschluß des Kolloquiums nahm Werner Troßbach (Witzenhausen) mit den Mayas der mexikanischen Halbinsel Yucatán das Verhältnis einer außereuropäischen Kultur zur Tradition in den Blick. Ausgehend von einem Aufstand der Mayas zu Beginn des 19. Jahrhunderts versuchte Troßbach auszuloten, welche Handlungsrelevanz die über drei Jahrhunderte tradierte „Erinnerung an die Zukunft“ für die Aufstandsbewegung hatte. Durch das Nebeneinander von Katholizismus und indigenem Priestertum gelang es den Mayas Bücher mit Prophetien, die das Ende der spanischen Herrschaft voraussagten, auch nach der Eroberung zu bewahren. Im 19. Jahrhundert konnte diese Geschichtsphilosophie dann genutzt werden, um den Aufstand gegen die Fremdherrschaft zu befördern.
Steffen Krieb
| © | Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer
Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland e.V., 2001. Nachdruck nur mit ausdrücklicher Genehmigung der AHF. Heruntergeladen von www.ahf-muenchen.de. |