AHF-Information Nr.8 vom 2.3.2001
Nach politischen Normen im Sinne eines Wertesystems wird in den Disziplinen, in denen es um die Geschichte der frühen Neuzeit geht, nur selten explizit gefragt, obwohl immer wieder einzelne Normen in Theorie oder Praxis behandelt werden. Namentlich der Gemeine Nutzen (bonum commune, utilitas publica) wurde bereits mehrfach thematisiert, ebenso auf die Bedeutung von „guter Ordnung“ hingewiesen; aber es fehlt an Versuchen, die politischen Normen in ihrer Gesamtheit zu betrachten und durch die Zusammenschau besser zu verstehen.
Die Tagung auf Salzau konnte nicht mehr als ein erster Schritt in diese Richtung sein. Darum wurde sie von den Veranstaltern, Olaf Mörke und Volker Seresse (beide Kiel), von vornherein bewußt als Arbeitsgespräch mit genügend Zeit zur intensiven Diskussion konzipiert.
Nach der Begrüßung der 17 überwiegend aus dem Inland kommenden Teilnehmer nannte Volker Seresse (Kiel) in der Einführung zum Thema vier Gründe für die Frage nach Normen und Normveränderungen in den Beziehungen von Herrschern und Ständen: Erstens die aus der Rückschau erkennbaren Umbrüche der politischen Kultur im 16./17. Jahrhundert; zweitens den in diesen Umbrüchen offensichtlichen Bedarf der Politikträger an Normen, an Orientierung; drittens unsere relative Vertrautheit damit, was Obrigkeiten als politische Normen für sich selber und für die Untertanen ansahen und zugleich der weitgehende Mangel an entsprechender Kenntnis über die ständische Perspektive; und viertens die vielen offenen Fragen, wenn es um die praktische Anwendung dieser politischen Normen geht, sowohl in der politischen Auseinandersetzung als auch in der sachlichen Umsetzung.
Danach gab Wolfgang Weber (Augsburg) einen ersten Überblick über die Normen für den Fürsten in der politischen Literatur des Reiches, ca. 1550-1700. Er skizzierte, wie seit dem ausgehenden 16. Jahrhundert. die fürstliche Herrschaft in das Zentrum der politischen Ideenproduktion rückte und stellte die neue Politica anhand fünf großer Strömungen mit ihrem jeweiligen Normprogramm für den Zeitraum von ca. 1580/90 bis 1680/90 dar. Im einzelnen zu unterscheiden sind: (1) die Politica christiana mit ihrer Betonung des Dekalogs als Grundlage christlicher Ethik für den Fürsten. (2) Der politische Aristotelismus, der erstmals einen systematischen Staatsbegriff entwickelt und die Funktion des Herrschers von diesem Rahmen her zu bestimmen sucht, wobei die ihm zugeschriebenen virtutes den Charakter von Leistungstugenden annehmen. (3) Die pragmatische Regimentslehre des mittelgroßen deutschen Territoriums: Fürstliche Herrschaft wird hier patriarchalisch verstanden, gestützt auf Regalien und die persönliche Autorität des Fürsten. Ein normdurchbrechendes Ausnahmerecht ist nicht nötig, da das Reich einen nach außen hin schützenden Rahmen abgibt. (4) Der Tacitismus / Lipsianismus / Machiavellismus: Hier ist vor dem Hintergrund der Wahrnehmung dramatischer Gefährdungen des Staates das Ausnahmerecht wichtig (wobei die Stände als ein Hemmschuh angesehen werden, wie teilweise im politischen Aristotelismus). Eine Sondermoral durchlöchert oder ersetzt explizit die christlichen Regeln. (5) Das Naturrechtsdenken: Grundlegend für die politischen Normen (und Rechte) des Fürsten und alle ein politisches Amt bekleidenden Personen sind die aus dem Naturrecht sich ergebenden bzw. variabel abgeleiteten Pflichten zum Erhalt des status.
Als Trend dieser Grundkonzepte in ihrer zeitlichen Folge ist erkennbar, daß die Entwicklung politischer Normen von der Formulierung fürstlicher Tugenden über die Beschreibung seiner politischen Kompetenzen hin zur Formulierung politischer Klugheitsregeln verlief.
Westeuropa rückte durch Martin van Gelderen (Brighton, University of Sussex) in den Blick, der den Begriff des Gemeinwohls aus ständischer Sicht für die niederländische (und englische) Politiktheorie beschrieb. Im Verlauf des niederländischen Aufstands entspann sich eine lebhafte Debatte um die Rechte und Pflichten des Fürsten im Gemeinwesen. Die Stände verstanden sich als Wächter des Gemeinwohls und der Freiheit. Unter Berufung auf die Monarchomachen sowie spanische Politikdenker wurde ausdrücklich die Absetzbarkeit des Fürsten formuliert. In der Folgezeit erfuhr u.a. auch Bodins Souveränitätslehre eine ständisch-niederländische Anwendung: Die unteilbare Souveränität würde durch die Stände verwaltet, sie gehöre ihnen aber nicht; auf diese Weise war die faktisch geteilte Souveränität gerechtfertigt.
Grotius und Althusius hoben in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts die ständische politische Theorie auf eine neue Stufe, indem sie ausdrücklich vom Individuum ausgingen. Bei Grotius ist die auf Selbsterhaltung zielende individuelle Eigenliebe geradezu die Wurzel seiner Theorie über die ständische maiestas civilis. Althusius entwickelte ein konsoziales, auf die civitas als Grundeinheit bezogenes, dem Gemeinwohl verpflichtetes Modell des ständischen Gemeinwesens, das allerdings auch als Utopie verstanden werden könnte. Bei Hobbes schließlich erscheint das Gemeinwohl als die Summe des Wohls der Einzelpersonen. Durch die Betonung des Individuums als Ausgangspunkt in der ständischen Auffassung von Gemeinwohl erscheint, so van Gelderen, die niederländische und danach englische Politiktheorie als „moderner“ im Vergleich zu den mitteleuropäischen Politiken.
Auf der Grundlage dieser beiden Überblicke ging es in den folgenden Beiträgen vornehmlich um die politischen Normen in der Praxis.
André Holenstein (Bern) behandelte den normativ-institutionellen Wandel der Konzepte von Guter Policey und Gemeinwohl in der Markgrafschaft Baden im 17./18. Jahrhundert. Die Rügezettel (als Leitlinie der in unregelmäßigen Abständen durch Amtleute abgehaltenen Rügegerichte) in der Markgrafschaft Baden des 17./18. Jahrhunderts zeigen klar ein politisches Normprogramm sowie den Wandel dieses Programms. Dieser Wandel zeigte sich einerseits an den im Sinne der „Guten Policey“ angesprochenen Lebensbereichen - weg von Religion und Sittlichkeit, hin zu (agrar)ökonomischen Fragen. Zum anderen war der Rügezettel ursprünglich auf die Aufdeckung von Straftatbeständen hin konzipiert, während ab der Mitte des 18. Jahrhunderts die Strafe nur mehr als eines von mehreren pädagogischen Instrumenten erschien. Anhand der Überlegungen in der hohen badischen Beamtenschaft ab Mitte des 18. Jahrhunderts wird ferner erkennbar, daß das Konzept des Gemeinen Nutzens einerseits in Richtung auf eine Identifikation mit dem (ökonomischen) Nutzen der jeweiligen Gemeinde, andererseits mit dem Staatsnutzen gedacht wurde.
Luise Schorn-Schütte (Frankfurt/M.) arbeitete aus den fürstlich-ständischen Konflikten in Braunschweig-Wolfenbüttel um 1600 heraus, daß von einem Wandel politischer Normen in dieser Zeit - etwa analog zu dem von Winfried Schulze festgestellten Wechsel im ökonomischen Bereich vom Gemeinnutz hin zum Eigennutz - nicht die Rede sein kann. Die gängige Norm der lutherisch interpretierten Dreiständelehre wurde zeitgenössisch nicht infrage gestellt. Vielmehr wurden mit ihrer Hilfe die Konflikte ausgestaltet, denn strittig war, wer aktuell der gültigen Norm politischer Ordnung näherstand - der Herzog als pater patriae und Amtmann Gottes - oder der Adel, der sich gemeinsam mit dem Fürsten als ein verantwortlicher Teil des status politicus verstand. Es wird das Konzept eines beiden Seiten gemeinsamen und flexiblen Konsensmodells von politica christiana erkennbar, auf das beide Seiten im Konfliktfall rekurrierten. Schorn-Schütte plädierte angesichts des bis weit in die frühe Neuzeit hineinreichenden Grundkonsens über politische Normen dafür, deren Wandel in der frühen Neuzeit nicht mit den Erklärungsmodellen der Moderne zu beschreiben.
Matthias Weber (Oldenburg/O.) beschrieb für Schlesien vom Ende des 15. Jahrhunderts bis 1740 die Landesprivilegien als zentrale Norm im Verhältnis der habsburgischen Herrscher zu den schlesischen Teilfürsten als Ständen. Die Privilegien erwiesen sich insofern als eine flexible Norm, als diverse Verschiebungen in der Machtbalance zwischen Herrscher und Ständen ihren Grundbestand nicht berührten: Von der Hochzeit ständischer Macht im 16. Jahrhundert zur seit dem Dreißigjährigen Krieg gestärkten königlich-habsburgischen Prärogative im 17. Jahrhundert hin blieben die Privilegien als Corpus intakt; das gleiche galt im übrigen in den Beziehungen zwischen den schlesischen Teilfürsten und ihren jeweiligen Landständen. Jedoch nutzten die Habsburger den Heimfall von Lehen zur Installierung neuer Teilfürsten, sprich: nunmehr gefügiger ständischer Gegenüber. Entgegen der verbreiteten Annahme eines habsburgischen politischen Traditionalismus ist es möglich, das Festhalten an der Norm der Privilegien von Seiten des Herrschers auch als Herrschaftskalkül zu verstehen.
Im Schlußabschnitt des Arbeitsgesprächs galt die Aufmerksamkeit zwei Begriffen, an denen sich der Wandel von Normen verfolgen läßt.
Ratio status, seit Anfang des 17. Jahrhunderts in der deutschen politischen Literatur ein umstrittener Schlüsselbegriff, wurde inhaltlich sehr verschieden gefüllt. Thomas Simon (Frankfurt/M.) zeigte zunächst, daß ratio status zunächst nicht als Rechtsnorm, sondern als ein Gebot politischer Klugheit im Sinne praktischer Philosophie zu verstehen war. Die italienische Auseinandersetzung um die ratio status wurde im Reich meist auf eine Weise rezipiert, bei der die christlich-ethischen Grenzen betont wurden. Man unterschied oft zwischen einer guten und einer schlechten ratio status, wobei letztere den Eigennutz des Fürsten meinte. Auf diese Weise wurden ratio status und Gemeiner Nutzen wieder zusammengebunden. Aber auch so kam mit der ratio status als Leitbegriff einer an Herrschaftssicherung und Sachzwängen orientierten Machtlehre ein Element des Wandels gegenüber den älteren Regimentslehren in die politische Literatur hinein. Das Ziel von Herrschaft verengte sich auf den Fürsten, dessen Herrschaft und deren Erhaltung (conservatio status) hin; auch die Norm des Gemeinwohls wurde auf den Fürsten hin konzentriert, andere Normen wurden relativiert.
Näherer Betrachtung bedarf noch das Verhältnis von ratio status und necessitas. Dieser letztere Begriff und seine Auswirkungen auf das Fürst und Ständen gemeinsame Normgefüge war Thema des Beitrags von Volker Seresse (Kiel) anhand der Auseinandersetzungen zwischen den kleve-märkischen Landständen und ihren Landesherren aus dem Hause Hohenzollern ab 1609. Bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts hinein gab es einen fürstlich-ständischen Grundkonsens über die politischen Normen, neben dem Wohl des Landes z.B. die gegenseitige Liebe, die Wahrung der ständischen Privilegien, Schutz und Schirm des Fürsten für das Land, freiwillige Hilfe der Stände für den Fürsten. Bei den vor allem durch kriegerische Wirren ausgelösten und um die Aufstellung von Truppen und deren Unterhalt kreisenden Konflikte des 17. Jahrhunderts wurde von fürstlicher Seite seit etwa 1620 der Begriff der necessitas als Notrechtsargument in die fürstlich-ständische Auseinandersetzung eingeführt. Mit der necessitas begründete die fürstliche Seite bei grundsätzlicher Anerkennung des gemeinsamen Normgefüges die fallweise Verletzung der Privilegien, namentlich des Steuerbewilligungsrechts der Stände. Auf Dauer sprengte necessitas das überkommene fürstlich-ständische Normgefüge, da die über einen längeren Zeitraum gehäufte Verwendung des Notrechtsarguments eine für die Stände zentrale Norm, die Erhaltung der Privilegien, mehr oder weniger hinfällig werden ließ. Diese Veränderung auf der Normebene erscheint sowohl als Indikator wie auch als vorantreibender, legitimierender Faktor der fürstlichen Normverstöße bei der Durchsetzung von Kontributionen und stehendem Heer.
Zum Abschluß bündelte Olaf Mörke (Kiel) die Vorträge und Gespräche. Er stellte fest, daß der Begriff „Norm“ trotz Bemühungen um Vereinheitlichung durchaus unterschiedlich gefüllt wurde und eine Präzisierung im pragmatischen Sinn notwendig ist. Die Fülle von Veränderungen politischer Normen - hier verstanden als gegenseitig mitgeteilte und mitteilbare Verhaltensstandards - die während des 17. Jahrhunderts von der politischen Literatur bis hin zur Umsetzung in der politischen Ausein- andersetzung vor Ort erkennbar ist, läßt fragen: Wie steht es mit der inneren Motorik des Normen- wandels? Was war der Movens hinter der Flexibilisierung von Begriffen wie Gemeiner Nutzen und ratio status oder von Normgebilden wie der Dreiständelehre? Als Desiderat steht noch deutlicher als bislang aus, die verschiedenen, erkennbaren Normbegriffe, wo es möglich ist, zu einer Gesamtheit zu verknüpfen.
Bilanz
Als vorläufiger Haupteindruck bleibt: Der Wandel der politischen Normen vollzog sich - auch in Konflikten - nicht als direkter Bruch. Vielmehr fand ein zeitlich wie sachlich komplexer Wandel statt. Selbst bei Auseinandersetzungen und Neuerungen blieb ein Kanon von Begriffen, auf dessen Grundlage der politische Diskurs überhaupt erst möglich wurde. Hierin scheint sich ein grundsätzlich auf Konsens hin angelegtes Politikverständnis „innenpolitischer“ Beziehungen der Vormoderne niederzuschlagen.
Die bisher selten gestellte Frage nach politischen Normen und deren Wandel im 17. Jahrhundert ist offenbar dazu geeignet, unser Verständnis von der Herausbildung frühmoderner Staatlichkeit zu vertiefen, da sich durch sie die verschiedenen Aspekte fürstlich-ständischer Beziehungen bündeln lassen, von der Herrschaftsbegründung und dem Widerstandsrecht bis hin zur praktischen Herrschaftsintensivierung im Sinne der Guten Policey. Die potentielle Ertrag dieses Ansatzes deutete sich nicht zuletzt durch die ausnahmslos sehr lebhafte Diskussion nach den einzelnen Vorträgen an.
Dr. Volker Seresse, Kiel
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