AHF-Information Nr. 27 vom 15.5.2000
Die Tagung wurde durch ein Referat von Ernst Hinrichs (Universität Oldenburg und Leiter des Forschungsinstituts für die Geschichte Preußens e.V., Berlin) eröffnet. Hinrichs will sich von der Binnensicht großer Teile der bisherigen Preußenforschung lösen und diesen Staat im europäischen Kontext betrachten. Eine solche Betrachtung Preußens als europäische Macht ist zwar verschiedentlich angemahnt worden, aber noch nicht eingelöst. Sie bietet sich an, weil der „Kunststaat“ Brandenburg-Preußen durch seine verstreuten Landesteile stark auf die Beachtung europäischer Entwicklungen angewiesen war. Hinrichs will sein Programm auf den Zeitraum vom Westfälischen Frieden bis zum Wiener Kongreß beschränken. Stets sei die Politik der preussischen Herrscher durch das europäische Mächtesystem bestimmt worden. Ob Frankreich oder Kaiser und Reich, Schweden oder Polen und schließlich Rußland bestimmten den Weg Preußens zur Großmacht. Die Methoden der vergleichenden Geschichtswissenschaft seien seinem Vorhaben ebenso günstig wie die zunehmende europäische Orientierung des Forschungsinteresses. Ebenso könnte diese Orientierung zu einer Revision des methodologischen Universalismus durch die Betonung räumlicher Faktoren beitragen. Hinrichs stellte zwei erste Möglichkeiten der Verwirklichung seines Konzeptes vor: Die preußischen Länderbeziehungen im Rahmen einer vergleichenden politischen Systemgeschichte am Beispiel Frankreichs und Preußens im 18. Jahrhundert. Das zweite Vorhaben ist der ostmitteleuropäische Beruf Preußens im 18. und 19. Jhrdt. mit drei Schwerpunkten: Preußisches Beamtentum und slawische Bevölkerung: Mentale Disposition und soziale Praktiken (1772-1871), die preußischen Ostprovinzen in der deutschen und polnischen Historiographie (1772-1918) beginnend mit einer Studie über Schlesien, der Typus Preußen in der europäischen Gesellschaftsgeschichte des 19. Jhrdts., d.h. Determinanten des sozialen Wandels in Agrargesellschaften mit gutswirtschaftlicher Grundlage.
Hinrich Rüping (Universität Halle-Wittenberg und Interdisziplinäres Zentrum für die Erforschung der Europäischen Aufklärung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) eröffnete eine neue Sichtweise auf Christian Thomasius, die sich insbesondere aus dessen universitärem Rechtsunterricht ergab, in dem das geltende Landesrecht mit praktischen Beispielen aus dem territorialen Recht besonders betont wurde. In der Rechtslehre führte Thomasius das Recht auf äußerlich erzwingbare Verhaltensregeln (das Iustum als erzwingbare „Legalität“) zurück. In seiner Staatslehre gelangte Thomasius nicht über den absoluten Staat hinaus. So enthielt die Schule der Thomasianer nur einige Elemente eines „preußischen Naturrechts“. Sie lagen in der Betonung des positiven Rechts, in der Hervorhebung des Territorialrechts und in der Anreicherung des Vernunftrechts durch praktische Postulate. Daher konnten die Lehren Thomasius’ zum vernünftigen Recht konkreter Staatswesen und damit zum Programm praktischer Rechtspolitik werden. Danach ist die Vorstellung nicht mehr zu halten, Thomasius sei ein reiner Vertreter des Naturrechts gewesen. Vielmehr finden sich in seinem Denken wesentlich mehr positivrechtliche Bestandteile als bisher angenommen.
Günther Birtsch, (Universität Trier) sprach über das Thema „Friedrich der Große zwischen Staatsräson und Aufklärung“. Ausgehend von einer kritischen, quellenorientierten Sicht des Begriffs ,,aufgeklärter Absolutismus". untersuchte Birtsch das Verhältnis von aufgeklärtem Selbstverständnis als Reformantrieb und der Staatsräson als Maxime staatlichen Handelns bei Friedrich. Er ging der Frage nach, wie weit aufgeklärte Denkmuster Friedrichs Sprache und Selbstverständnis als Literat und König prägten und Einfluß auf sein Regierungshandeln nahmen. Birtsch dokumentierte die Antinomie zwischen dem aufgeklärten Literaten und dem vom Prinzip der Staatsräson geleiteten Monarchen, und zeigte, wie sehr das aufgeklärte Argument bei Friedrich durch traditionale Wertmuster strukturiert war und die traditionale ständische Werthaltung und das Prinzip der Staatsräson als Machterhaltung und Machterweiterung für seine gesamte Regierungs- und Reformtätigkeit bestimmend blieben.
In der Administration ließ sich Friedrich nicht von aufgeklärten Grundsätzen leiten. Sein Vorbild war vielmehr der auf Zweckmäßigkeit und wirtschaftliche Effizienz abgestellte Staatsentwurf Friedrich Wilhelms I. und selbst im Bereich der Rechtsreform, in dem Friedrich mit der Partizipation der Öffentlichkeit an der Kritik zum Entwurf des allgemeinen Gesetzbuchs noch am ehesten den Nerv der Aufklärung traf, wird der enge Zusammenhang mit dem militärisch-politischen Machtinteresse und den tradierten politisch-gesellschaftlichen Zuständen sichtbar. - Das gilt auch für Friedrichs Erziehungspolitik, die ,,nützliche und tugendhafte" Staatsbürger heranbilden wollte und nicht vom aufgeklärten Ideal der Mündigkeit geprägt war.
Insgesamt erweist die ernüchternde Bilanz, wie sehr Friedrich als Staatsmann in der Tradition des Reformabsolutismus Friedrich Wilhelms I. stand, daß er sich nur begrenzt der intellektuellen Herausforderung der Aufklärung öffnete, sie im Sinne der Rationalisierung des absolutistischen Herrschaftssystems instrumentalisierte, daß er hingegen durchgehend vom Prinzip der Staatsräson geleitet war.
Hans Hattenhauer (Universität Kiel) kommentierte einen anonymen Aufsatz aus der Schlesischen Monatsschrift vom May 1792, S. 316 - 342: „Rechtswissenschaftliche Aufklärung für die Preußische Welt. In Geständnissen und Herzenserleichterungen, wie sie nur die Anonymität geben kann“, der außerordentlich kritisch mit den Konsequenzen des aufgeklärten AGB umging. Das Inkrafttreten des AGB war vom König aufgrund eines Gutachtens des schlesischen Justizministers v. Danckelmann 1792 vertagt worden. Kurz darauf war der Aufsatz erschienen. Hattenhauer sieht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Gutachten, Suspensionsordre und der Veröffentlichung. Hatte sie der Minister v. Danckelmann selbst geschrieben oder einen schreibgewandten Mitarbeiter angeregt? Aus der Darstellung ist zu schließen, daß der anonyme Parodist ein höherer schlesischer Justizbeamter sein musste. Der unbekannte Verf. übte zunächst scharfe, teilweise ironische Kritik an der Seichtigkeit popularisierter Aufklärung. Sein eigentlicher Gegenstand aber war das Erscheinen des AGB. Er verteidigte die traditionelle Rechtsprechung gegen AGO und AGB und kritisierte die Verwendung der deutschen Sprache statt des gewohnten Juristenlateins. Jeder Literatus glaube nun, auch ein Juriste zu sein. Halbgebildete würden das Niveau der Jurisprudenz senken. Das Latein als Juristensprache hatte sich bislang als wirksamer Filter gegen Unbrauchbare ausgewirkt. Es kam nicht so, wie befürchtet, als das AGB nunmehr als ALR 1794 in Kraft trat. Savigny begründete eine Generation später die Wissenschaftlichkeit der Disziplin ‘Rechtswissenschaft’. Der Verlust des Lateinischen als Qualitätskontrolle wurde durch die rationale Technik der Fallbearbeitung durch peinlich genaue Subsumtion ersetzt. Am Ende fragt sich Hattenhauer, was in der Zukunft der EU-Richtlinien unter dem Druck europäischer Egalisierung aus der Rechtswissenschaft werden soll: „Wenn ich mit solchen Fragen den Rahmen unseres Tagungsthemas sprengen sollte, mache ich dafür jenen anonymen Spötter aus Schlesien verantwortlich“.
Peter Krause (Universität Trier) beschäftigte sich mit der Ära Woellner und erläuterte einen sehr ungnädigen Brief des Königs vom 30. März 1794 an Woellner. Er wies nach, daß dieser Brief keineswegs von Woellner entworfen worden sei, um sich eine Ermächtigung zu verschaffen. Er enthielt auch keinen Machtzuwachs für den Minister, sondern hätte ihn im Gegenteil nur geschwächt. Der wiederholt erhobene Vorwurf des Königs ermahnte Woellner, nicht untätig zu bleiben und schärfer als bisher gegen die Neologen vorzugehen. Krause zeigte die gemäßigte Position Woellners zwischen Neologen und Orthodoxen am Zopf-Schulzen-Fall, am Gesangbuchstreit und an der Behandlung einer Reihe vom König genannter Geistlicher und Professoren auf. Den Fall des Schulze behandelte Woellner, wie schon sein Amtsvorgänger Zedlitz, dilatorisch und schlug das Verfahren schließlich nieder. Auch als der König und das Oberkonsistorium erneut Anstoß an Schulz nahmen, hielt Woellner das neue Verfahren an. Das Oberkonsistorium brachte es wieder in Gang und der König befahl Woellner nunmehr, das Verfahren fortzuführen. Es ist anzunehmen, daß der Eingriff Woellners in die richterliche Beweiserhebung auf königliche Anweisung zurückging. Schulz wurde zum Märtyrer der Ära Woellner. Auf die Beschuldigungen gegen Kant hin unternahm Woellner ein halbes Jahr hindurch gar nichts. Erst im Herbst 1794 unterschrieb er das berühmte Reskript, das aber deutlich abgeschwächt war und Kant, richtig verstanden, keine Schranken auferlegte.
Jürgen Brand (Universität Wuppertal) beschäftigte sich mit der preußischen Gewerbereform in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die er als den mißlungenen große Sprung nach vorn bezeichnete. Die Stein-Hardenberg’sche Gewerbereform gilt als eine der Maßnahmen die den Wiederaufstieg Preußens entscheidend befördert haben. Es ging um die Befreiung der Wirtschaft von allen Fesseln, d.h. um Aufhebung des Zunftzwangs und Einführung der Gewerbefreiheit, allerdings zugleich mit der Einführung einer Gewerbesteuer. Die preußische Gewerbefreiheit war ein aus der Not geborener Akt der Staatsraison. Aber die Zünfte wurden nicht völlig aufgehoben, sondern ihrer öffentlich-rechtlichen Struktur und damit ihrer Exklusivrechte beraubt. Sie wurden zu blossen Gewerbsvereinen herabgestuft. Zum Teil hatten entsprechende Lockerungen schon vor 1806 stattgefunden. Brand fragt, ob die „bürgerliche Modernisierungsstrategie“ in Preußen Erfolg hatte. Aber die Gewerbefreiheit war keineswegs überall in Preußen durchgesetzt worden. Vielmehr bestand die Zunftverfassung in einer Form weiter, „wie sie nicht einmal das ALR gekannt hatte“. Insgesamt zeigte sich daher die Gewerbeverfassung zweispurig. Zwar gab es nunmehr neben den zünftigen Betrieben auch unzünftige. Insbesondere die Lehrausbildung erfolgte weit überwiegend in zünftigen Betrieben. Der Gesetzgeber kehrte in verschiedenen Änderungen des Gewerberechts zu alten zünftigen Formen zurück. So wurden beispielsweise 1849 die herkömmliche Ausbildung ebenso wie der Befähigungsnachweis für den selbständigen Handwerker wieder eingeführt, die bis heute die gewerbliche Situation in Deutschland bestimmen. Unzünftige Ausbildung erschwerte in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts das Fortkommen in Deutschland. Aber auch in den unzünftigen Handwerksbetrieben hatten Zunftregeln insofern Einfluß auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, als sich das Gewerberecht an die Zunftregeln anlehnte. Nicht selten wurden die unzünftigen Gesellen zu reinen Lohnarbeitern, die des Schutzes der Zunftvorschriften des ALR entbehren mussten. Daher gab es für die abhängigen Gesellen gute Gründe, in die Zunft einzutreten. Der Staat knüpfte an zünftige Vorstellungen aus ordnungspolitischen Gründen an, um der moralischen und sittlichen Verwahrlosung entgegenzutreten. So hat „die sozialgestaltende Ideologie der abtretenden Zunft in starkem Maße nicht nur auf das unzünftige Gewerbe (abgestrahlt), sondern auch die deutsche Arbeitsgesetzgebung und die Sozialpolitik bis heute unmittelbar beeinflußt“.
Helmut Klaus (Lüneburg) berichtete über „Nachwirkungen preußischen Staats- und Organisationsdenkens in der Gegenwart“ von Mecklenburg-Vorpommern. Er zeigte auf, daß preußische Traditionen sowohl im kulturellen, als auch im Verwaltungsaufbau von Vorpommern durchaus noch lebendig sind. Nach der Wiedervereinigung kam der Vorschlag höherer Landschaftsverbände mit der Begründung, sie seien zur Wahrung der preußisch bestimmten kulturellen Identität des vorpommerschen Landesteils unerlässlich. Den Wunsch nach einem Bundesland Vorpommern zur Bewahrung der kulturellen Eigenständigkeit ließ man bald fallen, aber dann wurde Anschluß an das preußische Kernland Brandenburg in Gestalt eines Regierungsbezirks gesucht. Schließlich liegen nicht unbedeutende Gebietsteile der historischen Uckermark in Vorpommern. Im politischen Vorfeld spielten die historischen Bezüge in Vorpommern eine größere Rolle als in Mecklenburg. Die Vorpommern waren weniger bereit, preußisches Gebiet an Mecklenburg abzugeben als umgekehrt. Die kommunale Selbstverwaltung – heute eine Selbstverständlichkeit – hat ihren Ursprung in Preußen. Bereits 1808 gelang Stein mit der Städteordnung eine kommunale Eigenverwaltung auf der untersten Verwaltungsebene. Im Edikt Hardenbergs über die „Bildung der Kreisdirektorien und der Gendarmerie“ von 1812 war der Kern des heutigen Kommunalverfassungsrechtes bereits angelegt. Dieser historische Verweis ist für das heutige vorpommersch-preußische Bewusstsein und sein Streben nach Eigenständigkeit im kulturellen Bereich von Bedeutung. Aus dieser Vorgeschichte ging nach 1990 in Vorpommern der Wunsch nach Landschaftsverbänden als höhere Kommunalverbände mit regionaler Kompetenzstruktur hervor. Die Möglichkeit von Landschaftsverbänden mit dem Recht auf Selbstverwaltung zur Pflege der historischen und kulturellen Besonderheiten in die Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns aufgenommen (Art. 75). Inzwischen hat sich auf freiwilliger Grundlage die Kommunalgemeinschaft Pomerania e.V. gebildet, die sich zum Ziel die Zusammenarbeit mit den Kommunen der Wojwodschaft Stettin auf kulturellem Gebiet gesetzt hat.
Auch bei der Neubestimmung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und evangelischer Kirche hat man an die Rechtstraditionen des preußischen Staatskirchenrechts angeknüpft, die 1931 durch Staatsvertrag neu geregelt worden waren. Dieser Vertrag war auch nach 1945 Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen späterer DDR und Landeskirche. Der neue Vertrag knüpft in seiner Präambel an den Vertrag von 1931 an. Auch in einem Vertrag mit dem Heiligen Stuhl nahm man nicht nur Bezug auf das Konkordat vom 20. Juli 1933, sondern auch auf einen Vertrag des Freistaates Preußen vom 14. Juni 1929.
Im letzten Vortrag diskutierte Jörg Wolff (Universität Lüneburg) die preußische Idee bei Theodor Fontane. Die Wahl fiel auf Fontane, weil sein Werk Preußen zum Gegenstand hat und schließlich, weil er heute vielleicht mehr denn je große Resonanz hat. Wolff ging davon aus, daß diese Idee als Interpretation historischer Abläufe von Fontane mit geformt wurde. An zwei Ereignissen, die Fontane in den „Wanderungen durch die Mark Brandenburg“ als den Beginn der „Großgeschichte“ Preußens bezeichnet hat, zeichnete er Fontanes Vorstellungen nach: Die Schlacht bei Fehrbellin 1675 und die Hinrichtung Kattes 1730. Fontane behandelte die Schlacht von 1675 anhand der Erinnerungsfeiern und Denkmälern im 19. Jhrdt. Dadurch legt er einen Mechanismus dar, der zur Entstehung des Preussenbildes beiträgt, mit den Absichten der Gegenwart. Die von ihm so genannte Katte-Tragödie behandelt Fontane als geschlossene Erzählung in den Wanderungen. Hier werden Elemente der preussischen Idee sichtbar wie sittlicher Ernst, der kategorische Imperativ in den Äußerungen des Präses des Kriegsgerichts gegen Katte, Frömmigkeit und strenge Gerechtigkeit des Königs. Denn Fontanes Einschätzung des königlichen Machtspruchs läuft gegen die seinerzeit herrschende Meinung von der Gewalttat Friedrich Wilhelm I. Wolff bezeichnet Fontane als einen Dichter, dessen Darstellungen so glaubwürdig wie historische Untersuchungen sind. Sie knüpfen weniger an theoretische Überlegungen als an konkrete Charaktere und Situationen an. Fontane hat ja stets mit historischem Material aus Archiven, Briefen und anderen Unterlagen gearbeitet. Gerade diese besonders sorgfältige Arbeitsweise in Verbindung mit Fontanes historischem Talent erzeugt die nötige Plausibilität seiner Beiträge zur preussischen Idee. Sie dient ihm als Maßstab zur Beurteilung des modernen Preussens in der zweiten Hälfte des 19. Jhrdts., die bekanntlich negativ ausfiel.
Ein Sammelband „Stillstand, Erneuerung und Kontinuität. Einsprüche zur Preußenforschung“ wird in der rechtshistorischen Reihe im Verlag Lang in diesem Jahr die Arbeit dieser zwei Tage der Öffentlichkeit vorstellen.
Jörg Wolff
| © | Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer
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