Hinweis: Die Zahlen in Klammern verweisen auf die Anmerkungen am Ende des Textes
Wenige deutsche Fachdisziplinen haben nach dem Zweiten Weltkrieg einen solch enormen inhaltlichen und methodischen Aufschwung genommen wie die Frühneuzeitforschung.[1] So führte das zunehmende Interesse an vor- und nichtnationalstaatlichen politischen Organisationsformen zur Wiederentdeckung des Alten Reiches und seiner Institutionen. Insbesondere seine Funktion als Rechtssystem und als "Friedensverband nach Innen" bewirkte eine intensive Auseinandersetzung mit den beiden obersten Reichsgerichten, dem Reichskammergericht (Speyer/Wetzlar) und dem Reichshofrat (Wien). In diesem Zusammenhang wurden viele aus der älteren Forschung stammende negative Urteile revidiert und die friedenssichernden, stabilisierenden und modernisierenden Aufgaben herausgearbeitet. Die gewachsene Bedeutung der Reichsgerichtsforschung schlägt sich in einer Fülle von Publikationen nieder, die eine Vielzahl von Aspekten abdecken. Grundsätzlich überwiegen dabei die Untersuchungen zum Reichskammergericht, weil seine Erforschung wegen der besseren Aktenerfassung und Zugänglichkeit einen Vorsprung besitzt.[2] Wesentlichen Anteil daran hat vor allem die Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung in Wetzlar, die eine eigene Forschungsstelle betreibt und durch zwei Publikationsreihen auch einer breiteren Öffentlichkeit wichtige Untersuchungsergebnisse zugänglich macht.[3] Seit 1996 existiert darüber hinaus eine Nachwuchsgruppe von Reichsgerichtsforschern, das "Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit", das seit 1998 eng mit der Forschungsstelle kooperiert. Neben der Anlage einer Datenbank mit den Arbeitsvorhaben der Mitglieder wurde im April 1999 eine erste Nachwuchstagung durchgeführt, deren Ergebnisse im Erscheinen begriffen sind.[4] Ein Anliegen dieser Gruppe ist es unter anderem, den Schwierigkeiten bei der Reichsgerichtsforschung durch Austausch und Vernetzung zu begegnen und insbesondere Untersuchungen zum Reichshofrat stärker in den Diskurs einzubeziehen.[5] Gerade das Ungleichgewicht in der Reichsgerichtsforschung zwischen Reichskammergericht und Reichshofrat gilt es künftig zu beheben. Es zeichnet sich ab, dass in nächster Zeit Teile des Wiener Reichshofratsbestands besser zugänglich werden.[6] Auf dieser Basis wäre es möglich, Anschluss an die weit fortgeschrittene Reichskammergerichtsforschung zu erhalten und ein ausgewogeneres Bild der reichsgerichtlichen Tätigkeit und Wirksamkeit zu gewinnen.
Bemerkenswert ist des weiteren der Umstand, dass die Reichsgerichtsforschung gleichermaßen von Historikern und Rechtshistorikern betrieben wird. Die juristischen Forschungen beschäftigen sich vorwiegend mit verfahrensrechtlichen bzw. institutionen- und personengeschichtlichen Themen, während die historischen Disziplinen die politischen bzw. gesellschaftlichen Funktionen der Reichsgerichte in den Blick nehmen oder Reichsgerichtsakten als Quelle für Forschungsfelder nutzen, die nicht unmittelbar mit der reichsgerichtlichen Tätigkeit zusammenhängen. Auch hier lässt sich eine immer stärkere Annäherung der Themen und Methoden erkennen, die für eine gelungene interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Berücksichtigung der Mehrdimensionalität von Rechtsetzung und Rechtsprechung spricht.[7] An welchem Punkt dieser Prozess momentan angelangt ist und wohin die Entwicklung gehen könnte, soll der Inhalt des folgenden Forschungsüberblicks sein, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.[8]
Institutionengeschichte
Während die Gründung des Reichskammergerichts unter Kaiser Maximilian I. (1495) weitgehend untersucht ist, bildet die Entstehung des unter Kaiser Ferdinand I. keineswegs bruchlos aus dem kaiserlichen Hofrat hervorgegangenen Reichshofrats (1559) noch immer ein Forschungsdesiderat.[9] Die sich im Verlauf des 16. Jahrhunderts herausbildende Doppelspitze der Reichsgerichtsbarkeit führte zu Problemen der Kompetenzabgrenzung, die bis zum Ende des Alten Reiches andauerten.[10] Schon die Zeitgenossen thematisierten die besondere Form der obersten Gerichtsbarkeit im Reich. Dennoch ist das Verhältnis der beiden Gerichte zueinander, dessen Entwicklung in verschiedenen Epochen der Reichsgeschichte und der Zusammenhang des Konkurrenzverhältnisses mit der politischen Geschichte des Reiches bis heute noch wenig erforscht.[11] Das von den Reichsständen mitbestimmte Reichskammergericht galt der Forschung lange als das unabhängigere und stärker friedenssichernde Element gegenüber dem politisch vom Kaiserhof kontrollierten Reichshofrat.[12] Die von der borussischen Schule des 19. Jahrhunderts geprägte Vorurteilshaltung gegenüber der kaiserlichen Gerichtsbarkeit ist jedoch in den letzten Jahrzehnten einer ausgewogeneren Sichtweise gewichen, welche die noch den Zeitgenossen des 18. Jahrhunderts bewussten Leistungen des Reichshofrats für den Schutz kleinerer Reichsstände und allgemein für die Rechtssicherheit betont.[13]
Gerichtsorganisation und Verfahrensrecht
Besonderes Interesse weckte die Mitgliederstruktur der Reichsgerichte.[14] Das Personal des Reichshofrats ist zwar schon seit längerem über seinen gesamten Existenzzeitraum hinweg bekannt, über die Art und Weise der Rekrutierung durch den Kaiserhof kann jedoch noch nicht viel gesagt werden.[15] Für das Reichskammergericht hingegen waren die Präsentationen durch die Reichskreise, die Kurfürsten und den Kaiser reichsgesetzlich festgelegt.[16] Eine herausragende Bedeutung kam dem Amt der Vorsitzenden zu; auch hier ist der Reichshofrat noch terra incognita.[17] Die eigentliche Gerichtsorganisation wurde bei beiden Institutionen in erster Linie von den Kanzleien beeinflusst, die den Arbeitsstil und vor allem die offiziellen Verkündigungen nach außen prägten.[18] Im Gegensatz zum Reichskammergericht, das seine Bescheide und Urteile zwar im Namen, aber ohne Konsultation des Kaisers publizierte, hatte der Reichshofrat die politischen Leitlinien des Geheimen Rates und des Kaisers zu berücksichtigen, die sich bei seinen Entscheidungen ein erhebliches Mitspracherecht sicherten.[19] Welche Auswirkungen diese Abhängigkeit des Reichshofrats in einzelnen Fällen hatte, ist, von wenigen Prozessbeispielen abgesehen, noch kaum Gegenstand der Forschung.[20] Die Untersuchung der Exekution von Reichsgerichtsurteilen, die häufig auf dem Weg von Kommissionen erfolgte, macht dagegen Fortschritte. Wie wichtig gerade dieses Instrument für die Rechtsprechung des Reichshofrats war, zeigen neuere Arbeiten über die Kommissionstätigkeit eines kreisausschreibenden Fürsten am Beispiel von Württemberg und für die Regierungszeit von Kaiser Ferdinand III.[21]
Neben diesen organisatorischen, aber gleichwohl politischen Fragen stellt die eigentliche Anwendung des frühneuzeitlichen Rechtssystems durch die beiden Obergerichte ein weiteres Forschungsfeld dar, das in den letzten zwanzig Jahren in den Mittelpunkt historischer und rechtshistorischer Interessen rückte.[22] Naturgemäß gilt die Entwicklung der Reichskammergerichtsordnung als wichtigstes Anzeichen verfahrensrechtlicher Veränderungen, war sie doch auch Richtschnur für den Prozess am Reichshofrat.[23] Die Besonderheiten des Verfahrens am Reichshofrat bildeten den Gegenstand umfangreicher rechtshistorischer Spezialuntersuchungen, die sich vor allem am gedruckten Material des 18. Jahrhunderts orientierten.[24] Obwohl hier also dem Reichshofrat eine gleichberechtigte Berücksichtigung widerfahren ist, müssen jedoch einzelne Aspekte seines Verfahrens an konkreten Fallbeispielen weiter verfolgt werden. Ein weitgehend unerschlossenes Forschungsfeld stellt die Kenntnis der Verfahrensmöglichkeiten bei den Zeitgenossen dar. Die juristische Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts bot zwar genügend Anleitungen, die konkrete Praxis der Anwaltschaften an beiden Gerichten (Prokuratoren bzw. Reichshofratsagenten) ist jedoch noch kaum bekannt.[25] Schließlich ist auf das Verhältnis der Reichsgerichte zu den territorialen Gerichtssystemen zu verweisen, das bisher nur von einzelnen Prozessfällen her untersucht worden ist.
Prozessakten als Quelle
Die Quellen, die im Rahmen der reichsgerichtlichen Tätigkeit entstanden, ermöglichen nicht nur personen-institutionengeschichtliche und verfahrensrechtliche Forschungen, sondern bieten eine Fülle von Materialien und Informationen für unterschiedlichste Forschungsgegenstände.[26] Insbesondere die Geschichtswissenschaft hat diesen Quellencorpus bisher genutzt, wobei das Erkenntnisinteresse häufig einem anderen Kontext als der Erforschung der Reichsgerichtstätigkeit entsprang.
Die ältere Forschung zog Reichsgerichtsakten als "Fundgrube" für die Territorial-, Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte sowie historisch-genealogische Familienforschung heran. Der Wert der beiliegenden Beweismittel wurde dabei oft höher eingeschätzt als die eigentlichen Prozessschriften. Das Ergebnis waren Untersuchungen einzelner Prozesse, deren Schwierigkeit darin bestand, dass sie nicht verallgemeinert werden konnten. Die Einführung quantitativer Analysen in die Reichsgerichtsforschung ermöglichte es, breitere Aussagen über das Personal, den Geltungsbereich und die Inanspruchnahme zu treffen.[27] Die Reichsgerichtsforschung tendiert mittlerweile dahin, quantitative Auswertungen mit qualitativen Ansätzen zu verbinden.
Das in den letzten Jahrzehnten erwachte Interesse an den Reichsgerichten hängt auf das engste mit der Neubewertung des Alten Reichs zusammen. Reichskammergericht und Reichshofrat beweisen nicht nur die Funktionsfähigkeit des Reichs, sondern dienen vor allem als Indikator einer dynamischen frühneuzeitlichen Rechts- und Verfassungsentwicklung. Besondere Aufmerksamkeit fand in diesem Zusammenhang die Frage nach der Modernisierung von Staat und Gesellschaft, die vor allem am Beispiel von Unruhen und Protesten der Untertanen untersucht wurde. Die historische Forschung betonte die Rechtsschutzfunktion der Reichsgerichte und die durch sie ermöglichte Konfliktregulierung auf rechtlichem Wege. Als weiterführend erwies sich dabei das Konzept der Verrechtlichung, das eine inhaltliche Ausdehnung erfuhr. Ursprünglich wurde es nur auf soziale Konflikte angewandt, mittlerweile geht man für die Frühneuzeit von einer generellen Tendenz der Verrechtlichung von Konflikten bzw. von Politik aus. In diesem Sinne bleibt die Untersuchung von kollektiven Untertanenkonflikten weiterhin eine Konstante in der Reichsgerichtsforschung, die jedoch aufgrund gewandelter Forschungsprämissen allmählich an Gewicht verlieren wird. Nachholbedarf besteht allerdings noch bei der Analyse kollektiver Untertanenkonflikte am Reichshofrat und möglicher Unterschiede der Behandlungsweise im Vergleich zum Reichskammergericht.[28] Zumindest konnte anhand der mittlerweile sehr umfangreichen historischen Forschung bereits ein Grundmuster von Konfliktursachen, Motiven und Zielen, Organisationsmustern, Träger- und Führerschichten herausgearbeitet werden.[29] Wenig berücksichtigt wurde dabei die Perspektive der Obrigkeit und der Reichsgerichte, so dass die Rechtsgeschichte in jüngster Zeit dem älteren sozialgeschichtlichen Trend folgte und sich der Verfahrensweise bei kollektiven Untertanenprozessen widmete.[30] Ein grundsätzliches Desiderat besteht nach wie vor in bezug auf die individuellen Untertanenkonflikte, also Klagen von Einzelpersonen beispielsweise wegen Justizbeugung oder verweigerter Justiz gegen ihren Landesherrn, die aufgrund der Vielfalt von Streitgegenständen schwer einzuordnen sind.[31] Einen vielversprechenden Ansatzpunkt bietet jedoch die Frage, inwieweit die Reichsgerichte zur Beschränkung von Kabinettsjustiz und absolutistischen Herrschaftsauswüchsen beitrugen.[32]
Weitere soziale Gruppen bzw. Randgruppen, die ihre Rechte mit Hilfe der Reichsgerichte vor dem Zugriff des Landesherrn oder anderer Personen schützen wollten, waren die Juden und Untertanen, welche die erste Instanz wegen Hexerei verurteilt hatte. Während die Prozesse von Juden am Reichskammergericht durch Friedrich Battenberg schon eingehender untersucht worden sind, steht diese Arbeit für Klagen von Juden am Reichshofrat derzeit noch aus. Auch hier ist ein Forschungsprojekt geplant.[33] Eine vergleichbare Situation bietet sich bei der Untersuchung von Hexenprozessen an den Reichsgerichten, die jedoch nur einen geringen Teil des Prozessaufkommens ausmachen. Dies lag nicht an einer prinzipiellen Abneigung gegenüber dem Prozessgegenstand, sondern am Reichsrecht, das ein Eingreifen bei Kriminalsachen nur dann gestattete, wenn Prozesswillkür vermutet wurde.[34] Als ein wichtiges Ergebnis kann vermerkt werden, dass das Reichskammergericht durch eine enge Orientierung an der Carolina und eine behutsame Rechtsprechung rechtswidrige Auswüchse bei Hexenprozessen zu verhindern suchte. In letzter Zeit scheinen die reichsgerichtlichen Prozessakten auch für neuere geschichtswissenschaftliche Ansätze interessant zu werden. Schon bei den Arbeiten zu den Hexenprozessen flossen geschlechtergeschichtliche und erfahrungs- sowie mentalitätsgeschichtliche Perspektiven mit ein. Eine erste quantitative Analyse der Klagen von Frauen am Reichskammergericht liegt mittlerweile vor.[35] Die Auswertung beschränkt sich auf 108 Fälle, die von Wetzlarer Frauen vor dem Reichskammergericht angestrengt wurden. Damit handelt es sich sicherlich aufgrund der räumlichen Nähe zum Reichsgericht um einen Sonderfall, der jedoch grundsätzlich auf die Präsenz von Klägerinnen an den Reichsgerichten verweist. Im Zusammenhang mit der Untersuchung von Injurienklagen richtete sich der Blick auf die Wahrnehmungs- und Gefühlswelt frühneuzeitlicher Menschen, insbesondere auf ihre Strategien zum Austrag von Ehrenhändeln. Offensichtlich kam das Reichskammergericht hier gesellschaftlichen Bedürfnissen entgegen.[36] Neueste Untersuchungen nutzen die Reichsgerichtsquellen, um Aussagen über das Wissen der frühneuzeitlichen Menschen, ihr zeitliches und räumliches Bewusstsein zu gewinnen.[37] Trotz enger Berührungspunkte mit der historischen Kriminalitätsforschung fehlen spezifische Untersuchungen zu den Reichsgerichten, obwohl gerade hier an die bereits existierenden Ergebnisse über untere Gerichtsinstanzen angeschlossen werden könnte.
Ganz anders sieht es dagegen mit städtischen und ständischen Verfassungskonflikten aus, die neben kollektiven Untertanenklagen gleichsam einen zweiten Schwerpunkt der bisherigen historischen Forschung bilden. Vor allem der Reichshofrat griff aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung mit Hilfe kaiserlicher Kommissionen in vielfältiger Art und Weise in die inneren Angelegenheiten der Reichsstädte ein.[38] Der Erfolg dieser Politik bzw. die Einschätzung der reichsgerichtlichen Tätigkeit ist allerdings umstritten. Während eine ältere Forschungsrichtung unter dem Schlagwort "Aufgeschobene Mediatisierung" zu der Einschätzung gelangte, dass die kaiserlichen Kommissionen wirkungslos blieben und nur an den Symptomen kurierten, sprechen neuere Studien von Stabilisierung durch Modernisierung.[39] Die Zunahme von Kommissionen sei keineswegs Indiz der wachsenden reichsstädtischen Krise, sondern Ausdruck einer allgemeinen Modernisierungstendenz.
Im Vergleich zu den reichsstädtischen Verfassungskonflikten befinden sich Untersuchungen territorialer Ständekonflikte an den Reichsgerichten in der Minderzahl. Die häufig formulierte These, dass die Reichsgerichte die Landstände und ihre Rechte prinzipiell bewahrten, um die Territorialherrschaft zu schwächen, bedarf noch eingehenderer Untersuchungen. Die vorliegenden Arbeiten zeigen jedoch, wie eng territoriale Verfassungskonflikte mit reichspolitischen Entwicklungen verbunden waren.[40] In diesem Zusammenhang muss ein weiteres Desiderat genannt werden. Im Rahmen der quantitativen Auswertung der Reichsgerichtsakten konnte, ausgehend von den Reichskreisen, die territorial sehr unterschiedliche Beanspruchung der Reichsjustiz nachgewiesen werden. Erste Versuche, die spezifischen Gründe und Bedingungen dafür herauszuarbeiten, wurden bereits für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis und das westliche Niedersachsen unternommen.[41] Eine wesentliche Ursache dieses Phänomens scheint die enge Wechselwirkung von Reichsjustiz und territorialer Gerichtsbarkeit zu sein. Die bisherigen Untersuchungen beschränken sich jedoch auf das Reichskammergericht, und dann vor allem auf seine Hochphase im 16. Jahrhundert.[42] Umfassendere Analysen zur territorialen Inanspruchnahme beider Reichsgerichte werden in Kürze erscheinen.[43] Andere territoriale Zugangsweisen gehen von der kommissarischen Tätigkeit des kreisausschreibenden Fürsten aus.[44] Allerdings handelt es sich dabei in erster Linie um die Exekution von Reichsgerichtsurteilen, keinesfalls um das gesamte Spektrum der reichsgerichtlichen Tätigkeit in einem Territorium oder in einer territorialen Gemengelage.
Zu den Brennpunkten der historischen Forschung zählen auch die Reformations- bzw. Religionsprozesse am Reichskammergericht, für die nun eine umfangreiche Arbeit über den Zeitraum von 1555 bis 1648 vorliegt.[45] Sie erlaubt es, die bisherigen Ergebnisse, die sich vor allem auf den Vierklosterstreit beziehen, zu relativieren und in einen größeren Kontext einzuordnen. So konnte das Reichskammergericht die in der Religionsverfassung begründeten Konflikte zwar keinesfalls lösen, dennoch trug ein formalisiertes Gerichtsverfahren zur Befriedung der Parteien "im Sinne einer Affektkontrolle" bei. Die Verrechtlichung religiöser Konflikte besaß vor allem für die Untertanen eine pazifierende Wirkung und eröffnete diesen breitere Handlungsoptionen. Eine entsprechende Analyse der Religionsprozesse am Reichshofrat, die insbesondere über die Religionsprozesse von katholischen Reichsständen Aufschluss geben könnte, steht noch aus.[46]
Zum Schluss soll auf weitere wichtige Desiderate sowohl für das Reichskammergericht als auch für den Reichshofrat hingewiesen werden. Einige noch laufende Forschungsarbeiten, die Reichsgerichtsbarkeit aus verschiedenen Perspektiven ab Mitte des 17. Jahrhunderts bearbeiten, weisen signifikante Gemeinsamkeiten auf.[47] So zeigen beispielsweise quantitative Auswertungen für eine bestimmte kaiserliche Regierungszeit, für eine spezifische Region und über einen längeren Zeitraum hinweg, dass vor allem zwei große Streitgegenstände die Reichsgerichtstätigkeit beherrschten: zum einen Schuldenklagen und Auseinandersetzungen im finanziellen/wirtschaftlichen Bereich, zum andern familienrechtliche bzw. dynastische Prozesse. Mit einem gewissen Abstand, aber immer noch auffallend häufig, folgen hoheitsrechtliche Konflikte. Die bisher erforschten Prozessbeispiele machen einen eher geringen quantitativen Anteil am Gesamtprozessaufkommen der Reichsgerichte aus, was natürlich nicht unbedingt etwas über ihre gesellschaftliche oder politische Relevanz aussagt. Dennoch liegen für diese großen Prozessbereiche nur Einzelergebnisse vor. Am ehesten kann man von Fortschritten auf dem Gebiet der Schuldenkommissionen sprechen, deren Bedeutung bereits von Volker Press hervorgehoben wurde.[48] Familienrechtliche Konflikte sind mit wenigen Ausnahmen weitgehend unerforscht.[49] Gleiches gilt für hoheitsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei Territorien.[50]
In den letzten Jahren wurde darüber hinaus begonnen, die Reichsgerichte mit der höchsten Gerichtsbarkeit in anderen europäischen Staaten zu vergleichen.[51] Dabei sollten sowohl die Besonderheiten als auch die Abweichungen der deutschen Entwicklung im europäischen Rahmen herausgearbeitet werden. Als grundlegendes Kriterium galt das Verhältnis der Höchstgerichtsbarkeit zum Herrscher und zur Zentralgewalt. Wie schwierig sich dieses Unterfangen gestaltete, erweist sich aus dem Diskussionsbericht. Dessen Fazit "Unvergleichlich, aber vergleichbar" könnte stellvertretend für alle Untersuchungen stehen, die die komplementäre Staatlichkeit des Reiches und seiner Rechtsinstitutionen der Höchstgerichtsbarkeit von stärker zentralistisch ausgerichteten europäischen Staaten gegenüberstellen. Die immer engere Zusammenarbeit zwischen deutschen Reichsgerichtsforschern und europäischen Rechtshistorikern sowie Historikern lässt jedoch auch hier auf weiterführende Ergebnisse hoffen.[52]
Trotz der sich bietenden immensen Möglichkeiten haben aber weite wissenschaftliche Bereiche die Reichsgerichte und ihre Akten noch immer nicht oder nur sehr sporadisch als Untersuchungsgegenstand bzw. als Quellenfundus entdeckt. Erwähnt seien nur die umfangreichen Beilagen, in denen sich Landkarten, Grundrisse, Rechnungsbücher, Inventare, dingliche Beweismittel wie Stoffmuster und vieles mehr befinden. Neben den klassischen Forschungsfeldern der Personen- und Institutionengeschichte sowie der reichsgerichtlichen Verfahrensweise könnten gerade Bereiche wie die Kunst- und Kulturgeschichte, die historische Geographie oder die Wirtschaftsgeschichte von den vielfältigen Quellen profitieren.
| [1] | Siehe jüngst als Überblick zur Forschungsentwicklung Cathrin Friedrich, Deutschland: Prozeß der Institutionalisierung, in: Oldenbourg Geschichte Lehrbuch Frühe Neuzeit, hg. von Annette Völker-Rasor, München 2000, S. 401-414. |
| [2] | So fördert die DFG seit 1978 in einem groß angelegten Neuverzeichnungsprojekt die Erfassung der Reichskammergerichtsakten in den einzelnen deutschen Archiven. Als ein neueres Beispiel sei genannt: Inventar der Prozessakten des Reichskammergerichts in den Thüringischen Staatsarchiven, bearb. von Torsten Fried, Weimar 1997. |
| [3] | Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung. |
| [4] | Vgl. AHF Information Nr. 65 vom 26.8.1999. Der Titel des Bandes lautet: Reichsgerichtsbarkeit im Wandel. Neue Ansätze und Perspektiven. |
| [5] | Kontaktadresse: Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung, Wetzlar, Rosengasse 16, 35578 Wetzlar, e-mail: reichskammergericht@gmx.de. |
| [6] | Leopold Auer, Such- und Erschließungsstrategien für die Prozeßakten des Reichshofrats, in: Reichshofrat und Reichskammergericht. Ein Konkurrenzverhältnis (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 34), hg. von Wolfgang Sellert, Köln/Wien 1999, S. 211-219; Wolfgang Sellert, Projekt einer Erschließung der Akten des Reichshofrats, in: ebd., S. 199-210. Zur Zeit wird bereits der Bestand der Alten Prager Akten systematisch erfasst sowie das Wolfsche Repertorium in den Computer eingegeben. |
| [7] | Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 1999, S. 282. |
| [8] | Der Forschungsbericht beruht auf Überlegungen, die von der Autorin zusammen mit Stefan Ehrenpreis für den Sammelband "Reichsgerichtsforschung im Wandel. Neue Ansätze und Perspektiven" angestellt wurden. |
| [9] | Friedrich Battenberg, Herrschaft und Verfahren. Politische Prozesse im mittelalterlichen römisch-deutschen Reich, Darmstadt 1995; vgl. Peter Moraw, Art. "Reichshofrat", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 4, Sp. 631-634. |
| [10] | Zum Problem der Abgrenzung siehe Sigrid Jahns, Die Reichsjustiz als Spiegel der Reichs- und Religionsverfassung, in: 1648. Krieg und Frieden in Europa, hg. von Klaus Bußmann und Heinz Schilling, Textband I: Religion, Recht und Gesellschaft, Münster 1998, S. 455-463. |
| [11] | Reichshofrat und Reichskammergericht (wie Anm. 6) sowie im systematischen Überblick bei Bernhard Diestelkamp, Reichskammergericht und Reichshofrat im Spannungsfeld zwischen reichsständischer Libertät und habsburgischem Kaisertum (Ferdinand I. bis Leopold I.), in: Reichsständische Libertät und habsburgisches Kaisertum, hg. von Heinz Duchhardt und Matthias Schnettger, Mainz 1999, S. 185-194. |
| [12] | Siehe besonders Bernhard Diestelkamp (Hg.), Die politische Funktion des Reichskammergerichts (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 24), Köln/Wien 1993; sowie Ingrid Scheurmann (Hg.), Frieden durch Recht. Das Reichskammergericht von 1495 bis 1806, Mainz 1994. |
| [13] | Siehe besonders Volker Press, Die kaiserliche Stellung im Reich zwischen 1648 und 1740 - Versuch einer Neubewertung, in: ders., Das Alte Reich. Ausgewählte Aufsätze, hg. von Johannes Kunisch, Berlin 1997, S. 189-222, sowie ders., Der Reichshofrat im System des frühneuzeitlichen Reiches, in: Geschichte der Zentraljustiz in Mitteleuropa. Festschrift für Bernhard Diestelkamp zum 65. Geburtstag, hg. von Friedrich Battenberg und Filippo Ranieri, Köln/Wien 1994, S. 349-365. |
| [14] | Die personale Vernetzung der Reichsgerichte, möglicherweise sogar mehrerer Reichsinstitutionen, ist das Thema der nächsten Nachwuchstagung im Frühjahr 2001 in Wetzlar. |
| [15] | Zu den Mitgliedern des Reichshofrats siehe Oswald Gschliesser, Der Reichshofrat. Bedeutung und Verfassung, Schicksal und Besetzung einer obersten Reichsbehörde von 1559 bis 1806 (Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte des ehemaligen Österreich 33), Wien 1942. |
| [16] | Siehe Bernhard Ruthmann, Das richterliche Personal am Reichskammergericht und seine politischen Verbindungen um 1600, in: Reichshofrat und Reichskammergericht (wie Anm. 6), S. 1-26 und die dort nachgewiesene Literatur. Die Zeit nach 1648 behandelt methodisch wegweisend Sigrid Jahns, Das Kammergericht und seine Richter. Verfassung und Sozialstruktur eines höchsten Gerichts im Alten Reich, 3 Bde., vorauss. Köln/Wien 2001, bisher etwa dies., Das Kammergerichtsassessorat in den Karriereverläufen frühneuzeitlicher Juristen, in: Geschichte der Zentraljustiz (wie Anm. 13), S. 271-309. |
| [17] | Zum Reichskammergericht siehe Heinz Duchhardt, Der Kampf um die Parität im Kammerrichteramt zwischen Augsburger Religionsfrieden und 30jährigem Krieg, in: Archiv für Reformationsgeschichte 69 (1978), S. 201-218 sowie Bernhard Diestelkamp, Der Reichserzkanzler und das Reichskammergericht, in: Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler, hg. von Peter-Claus Hartmann, Stuttgart 1997, S. 99-110. Die Inhaber des Reichshofratspräsidenten- und -vizepräsidentenamtes sind nach Gschliesser (wie Anm. 15) zwar bekannt, aber ihre politischen Verbindungen und ihre jeweilige Rolle am Kaiserhof liegen im Dunkeln. |
| [18] | Zur Kanzlei des Reichskammergerichts siehe Rudolf Smend, Das Reichskammergericht. Geschichte und Verfassung, Weimar 1911, sowie Heinz Duchhardt, Kurmainz und das Reichskammergericht, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 110 (1974), S. 181-217, und Diestelkamp, Reichserzkanzler (wie Anm. 17). Zur Reichshofkanzlei immer noch maßgebend Lothar Gross, Die Geschichte der deutschen Reichshofkanzlei von 1559 bis 1806, Wien 1933. |
| [19] | Siehe als Beispiel für die Regierungszeit Rudolfs II. Stefan Ehrenpreis, Der Reichshofrat im System der Hofbehörden Rudolfs II. (1576-1612). Organisation, Arbeitsabläufe, Entscheidungsprozesse, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 45 (1997), S. 187-205. |
| [20] | Peter Rauscher, Reichsjustiz und oberstrichterliches Amt des Kaisers im Spannungsfeld des preußisch-österreichischen Dualismus (1740-1785), in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 46 (1998), S. 269-309; Karl Otmar Freiherr von Aretin, Reichshofrat und Reichskammergericht in den Reichsreformplänen Kaiser Josephs II., in: Friedenssicherung und Rechtsgewährung. Sechs Beiträge zur Geschichte des Reichskammergerichts und der obersten Gerichtsbarkeit im alten Europa, hg. von Bernhard Diestelkamp und Ingrid Scheurmann, Bonn/Wetzlar 1997, S. 51-74. |
| [21] | Vgl. Martin Fimpel, Reichsjustiz und Territorialstaat. Württemberg als Kommissar von Kaiser und Reich im Schwäbischen Kreis (1648-1806), Tübingen 1999; Eva Ortlieb, Die kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrats in der Regierungszeit Kaiser Ferdinands III. (1637-1657). Konfliktregelung im Alten Reich im Zeitalter des Dreißigjährigen Kriegs, Diss. Münster 1999. |
| [22] | Siehe zusammenfassend Filippo Ranieri, Rezeption und Prozeßrecht am Reichskammergericht, in: Frieden durch Recht (wie Anm. 12), S. 170-174. |
| [23] | Bettina Dick, Die Entwicklung des Kameralprozesses nach den Ordnungen von 1495 bis 1555 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 10), Köln/Wien 1981; Adolf Laufs (Hg.), Die Reichskammergerichtsordnung von 1555, Köln/Wien 1976; entsprechende Interpretation schon bei Bernhard Diestelkamp, Das Reichskammergericht im Rechtsleben des 16. Jahrhunderts, in: Rechtsgeschichte als Kulturgeschichte. Festschrift für Adalbert Erler, hg. von Hans-Jürgen Becker u.a., Aalen 1976, S. 435-480. Eine Edition der Reichshofratsordnungen, die allerdings kaum Verfahrensrecht umfassen, bietet Wolfgang Sellert, Die Ordnungen des Reichshofrats 1550-1766 (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 8), 2 Bde., Köln/Wien 1980/90. |
| [24] | Siehe Wolfgang Sellert, Prozeßgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat im Vergleich mit den gesetzlichen Grundlagen des reichskammergerichtlichen Verfahrens, Aalen 1973. |
| [25] | Vgl. Anette Baumann, Das Reichskammergericht in Wetzlar (1693-1806) und seine Prokuratoren, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germ. Abteilung 115 (1998), S. 474-497. Des weiteren verfolgt ein Münchner Forschungsprojekt die Karrieren von Reichskammergerichtsmitarbeitern nach dem Ende des Alten Reichs. |
| [26] | Einen Überblick über bearbeitete bzw. neu zu erschließende Forschungsthemen bieten: Bernhard Diestelkamp, Tendenzen und Perspektiven in der Erforschung der Geschichte des Reichskammergerichts, in: ders., Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich (Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 122), Frankfurt/Main 1999, S. 277-282; ders., Ungenutzte Quellen zur Geschichte des Reichskammergerichts. Unbearbeitete Forschungsfelder, in: Een Rijk Gerecht (Rechtshistorische reeks van het Gerard Noodt Instituut 41), hg. von P. L. Nève, Nijmegen 1998, S. 115-130; ders., Reichskammergerichtsprozesse als historische Quellen, in: Friedenssicherung (wie Anm. 20); Karl Härter, Neue Literatur zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, in: Ius commune XXI (1994), S. 215-240; Leopold Auer, Das Archiv des Reichshofrats und seine Bedeutung für die historische Forschung, in: Friedenssicherung (wie Anm. 20), S. 117-127. Auf die Nennung der in diesen Aufsätzen erwähnten Sekundärliteratur wird weitgehend verzichtet. |
| [27] | Vgl. Filippo Ranieri, Recht und Gesellschaft im Zeitalter der Rezeption: eine rechts- und sozialgeschichtliche Analyse der Tätigkeit des Reichskammergerichts im 15. Jh. (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 17), Köln/Wien 1985, hier 1. Teilband, S. 50ff; sein Literaturverzeichnis enthält eine Reihe der älteren Aufsätze. |
| [28] | Vgl. beispielsweise Georg Schmidt, Rebellion oder legitime Gegenwehr? Ein Agrarkonflikt in Mühlhausen am Neckar, die kaiserliche Kommission der Reichsstadt Esslingen und das Urteil der Tübinger Juristenfakultät (1600-1620), in: Esslinger Studien 29 (1990), S. 37-59. |
| [29] | Vgl. den Forschungsüberblick zu Untertanenunruhen bei Werner Trossbach, Bauern 1648-1806 (EdG 19), München 1993 sowie bei Karl S. Bader/Gerhard Dilcher, Deutsche Rechtsgeschichte. Land und Stadt. Bürger und Bauern im Alten Europa, Berlin/Heidelberg/New York 1999. |
| [30] | Vgl. Julia Maurer, Der "Lahrer Prozeß" 1773-1806. Ein Untertanenprozeß vor dem Reichskammergericht (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 30), Köln/Weimar/Wien 1996; Rita Sailer, Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht. Rechtsschutz gegen die Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 33), Köln 1999. |
| [31] | Vgl. Johannes Arndt, Der Fall "Meier Cordt contra Graf zur Lippe". Ein Untertanenprozeß vor den Territorial- und Reichsgerichten zwischen 1680 und 1720 (Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 20), Wetzlar 1997; Siegrid Westphal, "Weshalber wir mit diesem ganz unerträglich gewordenen Weibe mancherlei unangenehme Beschäftigungen haben müssen". Ein individueller Untertanenkonflikt zwischen Herzogin Anna Amalia und ihrer Untertanin Maria Elisabeth Döpelin, in: Zeitschrift des Vereins für Thüringische Geschichte 50 (1996), S. 163-200. |
| [32] | Bernhard Diestelkamp, Reichskammergericht und deutsche Rechtsstaatskonzeption, in: Friedenssicherung (wie Anm. 20), S. 131-142. |
| [33] | Barbara Staudinger (Wien) erfasst zur Zeit im Rahmen der Arbeit der Austria Judaica die Prozesse von österreichischen Juden am Reichshofrat; Stefan Ehrenpreis (Berlin) und Stephan Wendehorst (Leipzig) planen ein Projekt zur Erfassung der Prozesse von Juden aus dem Reich am Reichshofrat. |
| [34] | Vgl. Ralf-Peter Fuchs, Hexerei und Zauberei vor dem Reichskammergericht. Nichtigkeiten und Injurien (Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 16), Wetzlar 1994; Peter Oestmann, Hexenprozesse am Reichskammergericht (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 31), Köln/Weimar/Wien 1997. |
| [35] | Irene Jung, "Ihrem Herzen und Charakter Ehre machen". Frauen wenden sich an das Reichskammergericht (Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 21), Wetzlar 1998. |
| [36] | Ralf-Peter Fuchs, Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht 1525-1805, Paderborn 1999. |
| [37] | Ralf-Peter Fuchs (München) wertet im Rahmen eines Forschungsprojektes zum politisch-sozialen Diskurs und zu Formen des Wissens im Zeitalter des Humanismus Zeugenverhöre von kaiserlichen Kommissionen aus; Gabriele Recker (Bonn) untersucht die in den Prozessakten enthaltenen Karten, die sie als Medium eines historischen Kommunikationsprozesses begreift. |
| [38] | Von den zahlreichen Untersuchungen sei hier beispielsweise nur eine neuere Arbeit genannt: Gerd Augner, Die kaiserlichen Kommissionen der Jahre 1708-1712. Hamburgs Beziehung zu Kaiser und Reich zu Anfang des 18. Jahrhunderts, Hamburg 1983. |
| [39] | Vgl. Thomas Lau, Die Reichsstädte und der Reichshofrat, in: Reichshofrat und Reichskammergericht (wie Anm. 6), S. 129-153; ders., Bürgerunruhen und Bürgerprozesse in den Reichsstädten Mühlhausen und Schwäbisch Hall in der Frühen Neuzeit, Bern 1999; des weiteren wird dieser Komplex am Beispiel der Reichsstadt Buchhorn erläutert bei: Fimpel, Reichsjustiz (wie Anm. 21). |
| [40] | Michael Hughes, Law and Politics in Eighteenth Century Germany: the Imperial Aulic Council in the Reign of Charles VI, Woodbridge 1988; Gabriele Haug-Moritz, Württembergischer Ständekonflikt und deutscher Dualismus. Ein Beitrag zur Geschichte des Reichsverbands in der Mitte des 18. Jahrhunderts, Stuttgart 1992. |
| [41] | Helmut Gabel, Beobachtungen zur territorialen Inanspruchnahme des Reichskammergerichts im Bereich des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, in: Das Reichskammergericht in der deutschen Geschichte. Stand der Forschung, Forschungsperspektiven (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 21), hg. von Bernhard Diestelkamp, Köln/Wien 1990, S. 143-172; Hans-Heinrich Ebeling, "Appellieren, Supplizieren und Brotbetteln steht jedermann frei". Reichskammergerichts-Prozesse aus dem westlichen Niedersachsen - Untersuchungen zu Streitgegenstand, Prozessverlauf und Urteilsdurchsetzung, in: Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte 64 (1992), S. 89-129. |
| [42] | Vgl. die neueren landesgeschichtlichen Arbeiten von Wolfgang Prange, Schleswig-Holstein und das Reichskammergericht in dessen ersten fünfzig Jahren (Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 22), Wetzlar 1998; Jörg Hillmann, Territorialrechtliche Auseinandersetzungen der Herzöge von Sachsen-Lauenburg vor dem Reichskammergericht im 16. Jahrhundert, Frankfurt/Main 1999. |
| [43] | Vgl. Tobias Freitag/Nils Jörn, Zur Inanspruchnahme der obersten Reichsgerichte im südlichen Ostseeraum 1495-1806, in: Die Integration des südlichen Ostseeraumes in das Alte Reich (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 36), hg. von Nils Jörn und Michael North, Köln/Weimar/Wien, im Erscheinen; Siegrid Westphal, Der politische Einfluß von Reichsgerichtsbarkeit am Beispiel der thüringischen Kleinstaaten (1648-1806). Eine Projektskizze, in: Reichshofrat und Reichskammergericht (wie Anm. 6), S. 83-109. |
| [44] | Fimpel, Reichsjustiz (wie Anm. 21). |
| [45] | Bernhard Ruthmann, Die Religionsprozesse am Reichskammergericht (1555-1648): eine Analyse anhand ausgewählter Prozesse (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 28), Köln 1996. |
| [46] | Einige Hinweise finden sich bei: Stefan Ehrenpreis, Die Tätigkeit des Reichshofrats um 1600 in der protestantischen Kritik, in: Reichshofrat und Reichskammergericht (wie Anm. 6), S. 27-46. |
| [47] | Vgl. Ortlieb, Kommissionen (wie Anm. 21 ); Siegrid Westphal, Einfluß (wie Anm. 43); Anette Baumann, Die Gesellschaft der Frühen Neuzeit im Spiegel der Reichskammergerichts-Prozesse des 17. und 18. Jahrhunderts. Eine sozialgeschichtliche Untersuchung, erscheint voraussichtlich 2000. |
| [48] | Vgl. Susanne Herrmann, Die Durchführung von Schuldenverfahren im Rahmen kaiserlicher Debitkommissionen im 18. Jahrhundert am Beispiel des Debitwesens der Grafen Montfort, in: Reichshofrat und Reichskammergericht (wie Anm. 6), S. 111-127; vgl. Ortlieb, Kommissionen (wie Anm. 21) für eine einzelne Schuldenklage; vgl. Westphal, Einfluß (wie Anm. 43) für das Sachsen-Hildburghäuser Debitwesen; allgemein: Hans Hattenhauer, Das Heilige Römische Reich als Konkursverwalter (Münsterische juristische Vorträge 1), Münster 1998. Zu Besitzschutzklagen vgl. die rechtshistorische Arbeit von Jessica Jacobi, Besitzschutz vor dem Reichskammergericht. Die friedenssichernde Funktion der Besitzschutzklagen am Reichskammergericht im 16. Jahrhundert, dargestellt anhand von Kameralisten, Frankfurt/Main 1998. |
| [49] | Im Rahmen der Untersuchung von Eva Ortlieb wird ein Familienkonflikt innerhalb des Hauses Hohenzollern-Hechingen untersucht, bei Siegrid Westphal der Sachsen-Coburg-, Eisenberg- und Römhildische Sukzessionsstreit. Aus rechtshistorischer Perspektive: Emanuel Prinz zu Salm-Salm, Die Entstehung des fürstlich Salm-Salm`schen Fideikommisses unter besonderer Berücksichtigung der vor den höchsten Reichsgerichten geführten Prozesse bis zum Pariser Brüdervergleich vom 5. Juli 1771, Münster 1996. |
| [50] | Vgl. die Überlegungen von Jost Hausmann, "Mandati de tollendo limites". Zum Problem der Grenzen in der Praxis der Höchstgerichtsbarkeit, in: Frieden durch Recht (wie Anm. 12), S. 221-230; Ortlieb, Kommissionen (wie Anm. 21). Sie behandelt als drittes Fallbeispiel einen hoheitsrechtlichen Konflikt zwischen der Reichsstadt Regensburg und Kurbayern. |
| [51] | Bernhard Diestelkamp (Hg.), Oberste Gerichtsbarkeit und Zentrale Gewalt im Europa der Frühen Neuzeit (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 29), Köln/Wien 1996; Frieden durch Recht (wie Anm. 12), S. 347-450. Bei den einzelnen Staaten handelt es sich um England, Frankreich, Italien, Schweden, Polen und die Niederlande. |
| [52] | Eine erste direkt vergleichende Arbeit befindet sich in Vorbereitung: Markus Meumann (Halle), Vergleichende Studien zu Rechtserlangung, Interessenwahrung und Widerstand gegen Kriegsfolgen und Militärlasten im 17. Jahrhundert. Meumann vergleicht Prozesse aus dem Untersuchungsraum Magdeburg/Halberstadt mit der französischen Region Flandre/Haineut. Des weiteren arbeitet Nils Jörn (Greifswald) über das Wismarer Tribunal, das 1653 von Schweden für die Reichsgebiete errichtet wurde, die ihm im Westfälischen Frieden zugesprochen worden waren. |
|
© |
Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer
Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland e.V., 2000. |