Hinweis: Die Zahlen in Klammern verweisen auf die Anmerkungen am Ende des Textes
Die Habilitationsschrift zur Geschichte des Schmalkaldischen Bundes strebt danach, den in der Forschung kontrovers beurteilten Stellenwert des Schmalkaldischen Bundes im besonderen, des politischen Einungswesens im allgemeinen für die Verfassungsordnung des Reichs präzise zu umreißen (1). Im Rahmen dieses Forschungsberichts möchte ich in einem ersten Schritt den Gang der bündischen Geschichte summarisch skizzieren (I). Sodann werden die Gemeinsamkeiten bisheriger Annäherungen an das Thema "Schmalkaldischer Bund" kurz vorgestellt (II), um vor diesem Hintergrund das eigene Erkenntnisinteresse, dessen methodische Umsetzung und den Aufbau der Studie (III) vorzustellen. Abschließend wird eine These zur Bedeutung genossenschaftlicher Strukturelemente für die politische Verfaßtheit des Reichs (IV) unterbreitet.
Der Schmalkaldische Bund war ein freiwilliger Zusammenschluß von Obrigkeiten, die die evangelische Lehre in ihren Gebieten predigen ließen und wurde im Dezember 1530 durch den Abschluß des sog. Bundesvertrags begründet. Der Bundesvertrag legte die Inhalte, für die einzutreten die Bündner sich gemeinsam verpflichteten, in deren Ermessen, begrenzte jedoch die Art des Füreinander-Eintretens exakt. Die Bündnisteilnehmer versicherten sich durch ihre Teilhabe am bündischen Handlungszusammenhang gegenseitiger militärischer Hilfe, die zu leisten sich jedes einzelne Mitglied gegenüber jedem einzelnen anderen verpflichtete. Die Hilfe sollte die Gegenwehr des Betroffenen in allen militärischen Konfliktsituationen ermöglichen, die, wie es im Bundesvertrag unspezifisch formuliert ist, in den "sachen der religion" ihren Ursprung haben. Entscheidend für den Gang der bündischen Geschichte wurde die von den kursächsischen Juristen in Auseinandersetzung mit den Wittenberger Theologen - Stichwort: Widerstandsdiskussion - erarbeitete Konzeption von Gegenwehr. Gegenwehr bedeutet mehr als reines Abwehrhandeln. Gegenwehr heißt auch, sich, in den Worten Landgraf Philipps, "in der Zeit" auf die für die Zukunft erwartete Konfliktsituation vorzubereiten.
Angeworben vor allem von den beiden mächtigsten Mitgliedern des Schmalkaldischen Bundes, vom sächsischen Kurfürsten und hessischen Landgrafen, ließen sich in den Jahren 1531 bis 1538/43 43 städtische und fürstliche Obrigkeiten aus dem ganzen Reich - von der Nordsee bis zum Bodensee, von der Ostsee bis zur Saar - für das Bündnis gewinnen. Dennoch, und dies zeitigte weitreichende Folgen für die von den Bündnern vertretenen bündischen Inhalte, waren zu keinem Zeitpunkt der Existenz des Bündnisses sämtliche evangelische Obrigkeiten im Bündnis präsent. Schon Leopold von Ranke schied daher das militärische Bündnis der Protestanten, eben den Schmalkaldischen Bund, vom juridischen (2). Die Zugehörigkeit zu letzterem aber erkannten auch die evangelischen Obrigkeiten handelnd an, die sich vom Schmalkaldischen Bund fernhielten - allen voran Markgraf Georg von Brandenburg-Ansbach-Kulmbach und die Reichsstadt Nürnberg. Das juridische "Bündnis" firmierte bis 1534, dem Jahr der gescheiterten Reichskammergerichtsrekusation, primär als ein litis consortium, d.i. eine rechtliche Streitgenossenschaft zur Abwehr der nach dem Augsburger Reichstagsabschied von 1530 zu erwartenden reichskammergerichtlichen Aktivitäten. Erst die heuristische Scheidung dieser beiden reichsreligionspolitischen Handlungsebenen eröffnet ein adäquates Verständnis des Umgangs der evangelischen Obrigkeiten mit den konflikthaften Folgen evangelischen Bekennens für die weltliche Ordnung.
Das 1531 auf sechs Jahre geschlossene Bündnis wurde 1536/37 - außer von der Stadt Lübeck - um zehn Jahre verlängert. Mit der im Dezember 1535 verabschiedeten Verfassung zur Gegenwehr trat die bündische Geschichte in eine neue Phase. Aus einem Bündnis der Worte, so Kurfürst Johann Friedrich, wurde nun ein Bündnis der Taten. In den folgenden Jahren bauten die Bündner nicht nur äußerst erfolgreich eine unter der Ägide Kursachsens und Hessens stehende militärische Organisation in Friedenszeiten auf. Sie erweiterten auch die bündische Aufgabenstellung: nach der gescheiterten Zurückweisung der Zuständigkeit der Reichskammergerichtsassessoren in Religionssachen (wie sie die Protestanten definierten) war die juristische Streitgenossenschaft ihrer Wirkmächtigkeit beraubt. Folgerichtig wurden nun nicht mehr nur die potentiellen militärischen "Beschwerungen", sondern jede Art von Beeinträchtigung, insofern sie die Bündner als Folge des Glaubenszwiespalts betrachteten, zum Gegenstand des Bündnisses. Erst jetzt erwuchsen dem einzelnen Bündnismitglied aus seiner Mitgliedschaft im Bündnis außer dem Anspruch auf militärische Hilfe auch der auf politisch-juristischen Rat. Beides - der Auf- und Ausbau einer bündischen Militärorganisation und der veränderte Stellenwert des Bündnisses für seine Mitglieder - machte es notwendig, einzelnen Teilnehmern Funktionen, wohlgemerkt: nicht Rechte, zuzuweisen, die sie im bündischen Kontext wahrnehmen sollten. Kurfürst und Landgraf wurden nun zu Hauptleuten der Einung. Sämtliche mächtige Bündner ernannten Kriegsräte, die den Hauptleuten bei der Bewältigung ihrer bündischen Aufgaben zur Seite stehen sollten.
Der Schmalkaldische Bund funktionierte in den Jahren 1536 bis 1542, dem Jahr des schmalkaldischen Feldzugs gegen Herzog Heinrich von Braunschweig-Wolfenbüttel, als Militärbündnis erstaunlich effizient. Die Auseinandersetzung mit den reformatorischen Problemstellungen einzelner Bündner, die sich vorrangig aus deren Umgang mit dem in ihren Herrschaftsgebieten gelegenen Kirchengut ergaben, hatte zur Folge, daß sich die schmalkaldischen Bündner einvernehmlich über die Grundlagen ihres "ius reformandi" verständigten. Damit waren wesentliche Bausteine der 1555er Lösung vorgedacht und handelnd verwirklicht. Mit der Bereitschaft der Schmalkaldener, für die religiös-konfessionelle Uniformität von Stadt und Land gegebenenfalls auch zu kämpfen, eröffneten sie den mindermächtigen Teilnehmern, allen voran den Reichsstädten, die Möglichkeit, den Prozeß der Reformation in einer Art und Weise voranzutreiben, der auch 1547/48 nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Hier liegt die Bedeutung des Bündnisses für den Gang der Reformationsgeschichte.
Doch mit dem Einsatz des bündischen Militärpotentials zugunsten der städtischen Bündnismitglieder Goslar und Braunschweig im Sommer 1542 wurden die Desintegrationstendenzen, die die bündische Geschichte seit Jahresende 1539 kennzeichnen, engültig virulent. Mit der katastrophalen militärischen Niederlage gegen Kaiser Karl V. in den Jahren 1546/47 fand ein Bündnis sein Ende, das als funktionierender Handlungszusammenhang schon zu Beginn der 1540er Jahre faktisch zu existieren aufgehört hatte.
Die Historiographiegeschichte des Schmalkaldischen Bundes reicht bis zu Sleidanus (1506-1556) zurück. Über die Reichspublizistik, insbesondere die der Fürstenbundszeit im ausgehenden 18. Jahrhundert, und über Ranke und die borussianische Geschichtsschreibung und Editionstätigkeit weisen Kontinuitätslinien der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Bund bis in die Gegenwart. Unabweislich ist jedoch, wie gerade die neueren Handbuchdarstellungen zur Reformationsgeschichte deutlich machen, daß das Interesse an der Bundesgeschichte im letzten Vierteljahrhundert deutlich nachgelassen hat. Die Notwendigkeit einer "reconstruction of a political narrative of the German Reformation" hat Thomas A. Brady, einer der führenden amerikanischen Reformationshistoriker, jüngst aus gutem Grund angemahnt (3). Am Anfang dieser "reconstruction" aber hat, gerade für die schmalkaldische Bundesgeschichte, die gegenwärtige Standortbestimmung zu stehen. Ohne daß hier der Raum ist, die kontroverse Forschungsdiskussion um die Geschichte des Schmalkaldischen Bundes, wie sie in den vergangenen Jahren vor allem von Georg Schmidt und Thomas A. Brady geführt wurde (4), im Detail nachzuzeichnen, möchte ich mich im Folgenden darauf beschränken, drei zentrale Merkmale des bisherigen historiographischen Umgangs mit dem Bund aufzuzeigen.
1. Das größte Defizit bei der bisherigen Betrachtung der Geschichte des Schmalkaldischen Bundes, Brady hat hierauf 1983 ausdrücklich aufmerksam gemacht (5), besteht darin, daß die Quellenbasis, auf der die Betrachtung aufruht, äußerst selektiv ist. Sie war und ist dominant süddeutsch-hessisch-reichsstädtisch. Die lange Zeit schwierigen Arbeitsbedingungen in den Archiven der ehemaligen DDR haben ein übriges dazu beigetragen, diesen Blickwinkel festzuschreiben. Letztmals vor nahezu 100 Jahren wurde in der großen Biographie Kurfürst Johann Friedrichs des Jenaer Historikers Georg Mentz (6) die bündische Geschichte aus kursächsischer Perspektive erörtert. Archivalische Quellen zur Bundesgeschichte - und nur aus diesen läßt sich die Bundesgeschichte adäquat beschreiben - wurden in größerem Umfang nur bei solchen Studien herangezogen, die sich mit einzelnen Teilnehmern oder Teilnehmergruppen, wie etwa den Reichsstädten, auseinandersetzen. Die bündische Geschichte aber läßt sich nicht aus der Summe der vereinzelt untersuchten Teile extrapolieren.
2. Die insbesondere zu Beginn der 1960er Jahre intensiver betriebene rechtshistorische Erforschung - stellvertretend sei der Name Ekkehart Fabians (7) erwähnt - hat überdies dazu beigetragen, daß in der neueren Forschung ein unauflöslicher Zusammenhang zwischen der bündischen Geschichte und einem der zentralen Felder der Reichspolitik, dem der Reichsjustiz, konstruiert wurde. Die weitgehend unerforschte politische Geschichte des Reichsverbandes der 1530er Jahre erscheint demzufolge um den Bund zentriert. Schon die knappe Skizzierung der bündischen Geschichte nährt Zweifel an dieser Deutungsperspektive. Fabian selbst hatte noch an der Rankeschen Unterscheidung der beiden religionspolitischen Handlungsebenen festgehalten (8), doch in der Folgezeit verwischte sich, nicht zuletzt durch die im Fabianschen Umfeld entstandenen Arbeiten Dommaschs (9), Schelps (10) u.a., diese Scheidung immer weiter. Dies hatte zur Folge, daß in der gegenwärtigen Forschung jegliche Form protestantischer Interessenwahrung im Reich, zum Teil sogar jedwede Aktivität evangelischer Obrigkeiten, mit dem Begriff "schmalkaldisch" etikettiert wird. Diese Form historiographischer Begriffsbildung ist jedoch nicht nur mit der zeitgenössischen inkompatibel, sondern sie verwischt auch die bis Ende der 1530er Jahre klar konturierten Trennlinien zwischen den verschiedenen Formen protestantischer Interessenwahrung im Reich einerseits und zwischen den reichsreligions- und reichspolitischen Konfliktlagen andererseits. Wer aber diese Linien verwischt, ist weder in der Lage zu beschreiben, welche Stände und Inhalte dem Bündnis zuzurechnen sind, noch vermag er dessen Entwicklungsgeschichte zu verstehen.
3. Folgerichtig ist die Betrachtung des Bundes auch eine zutiefst statische, die, will sie den Gang der bündischen Geschichte beschreiben, zu mehr oder weniger begründeten Interpolationen greifen muß - Interpolationen, die mehr über die impliziten Prämissen des Betrachters aussagen, denn über die Wirklichkeit des Schmalkaldischen Bundes. So indiziert die Ableitung der verstärkten bündischen Präsenz in der Reichsgeschichte seit Mitte der 1530er Jahre aus dem (nachweislich nicht erreichten) gleichförmigen Bekenntnisstand der Bündner seit 1536, dem Jahr der Wittenberger Konkordie, ein Geschichtsbild, das von der Wirkmächtigkeit des religiösen Diskurses als eines Interdiskurses ausgeht (11). Der konkrete Nachweis aber, auf welche Weise sich die (angebliche) konfessionelle Konvergenz auf den Gang der bündischen Geschichte ausgewirkt hat, wird, oder besser: kann nicht geführt werden, da man über die Funktionsweise der Einung nichts weiß.
Auf einer weniger offenkundigen, aber trotzdem auf einer Setzung schließlich ruht auch der zweite auf die Entwicklungsgeschichte des Bündnisses zielende Erklärungsansatz. Für die 1540er Jahre wird nicht mehr mit einer konfessionellen, sondern mit einer politischen Kategorie argumentiert: Die Rückkehr des Kaisers ins Reich zu Beginn der 1540er Jahre lasse die "Schwäche" des Bündnisses hervortreten. Nun werde ganz offenkundig, daß das Bündnis weder in der Lage sei, reichspolitische Interessen zu bündeln noch innerbündische Interessengegensätze zu bereinigen. So zutreffend beide Beobachtungen sind, so wenig relevant waren sie, wie sich aus der bündischen Geschichte der Jahre 1530 bis 1542 in nuce erweisen läßt, für die Bereitschaft der Bündner, sich für das Bündnis zu engagieren. Denn die Bündner hatten bei ihrem Beitritt weder intendiert, das Bündnis zum Forum reichspolitischer Parteibildung zu machen (daß es seit 1542 dann trotzdem zu einem solchen wurde, macht gerade das bündische Dilemma aus), noch betrachteten sie, wie sie durch ihr Verhalten ganz deutlich zu erkennen gaben, das Bündnis als Landfriedenseinung und damit als Zusammenschluß, der sich der innerbündischen Konfliktregulierung verschrieben hatte. Im Gegenteil - das Bündnis entstand, hierzu liefert die bündische Konstruktion zahllose Hinweise, in bewußter Abgrenzung zu solchen Formen genossenschaftlicher Vereinigungen, wie sie zum Beispiel der Schwäbische Bund dargestellt hatte, die mit ihrer friedewahrenden Funktion in "Konkurrenz und Symbiose" (12) zur politischen Ordnung des Reichs standen. Die schmalkaldische Einung wurde ganz bewußt jenseits des politischen Ordnungszusammenhangs Reich angesiedelt - hier liegt einer der zentralen Unterschiede zur Union des Jahres 1608 - und konnte, so eine der Thesen der Untersuchung, überhaupt nur aus diesem Grund zustandekommen. Der Bund wuchs erst allmählich, seit Ende der 1530er Jahre forciert, in die reichspolitischen Geschehenszusammenhänge hinein, um schließlich 1542 mit der Legitimation des Feldzugs gegen Herzog Heinrich von Braunschweig-Wolfenbüttel die Friedensordnung Reich selbst in Frage zu stellen und damit zugleich zum Bestandteil der Reichspolitik zu werden. War die (gescheiterte) Reichskammergerichtsrekusation des Jahres 1534 ein Vorhaben des litis consortium gewesen, so war die im Gefolge des Wolfenbütteler Krieges im Dezember 1542 vorgenommene Rekusation des unreformierten Reichskammergerichts eine genuin schmalkaldische. Erst jetzt stellt sich der Zusammenhang zwischen Schmalkaldischem Bund und Reichsgerichtsbarkeit tatsächlich so eng dar, wie von der Forschung behauptet.
1. Erkenntnisinteresse. Der bisherige Zugang der Forschung zur bündischen Geschichte erlaubt es nicht, wie die grundsätzlichen Einschätzungsdivergenzen über Charakter, Wirkung und historische Bedeutung des Bündnisses zeigen, zu begründbaren Einordnungen des Schmalkaldischen Bundes in die Reichsverfassungs- und politische Geschichte des Reformationszeitalters zu gelangen und noch viel weniger ermöglicht er es, die Bedeutung genossenschaftlicher Strukturelemente für die Ausgestaltung der politischen Ordnung des Reichs einzuschätzen. Daher waren in der Untersuchung neue Wege zu beschreiten. Nicht - wie bislang - aus einer funktionalen Perspektive wird das Bündnis betrachtet, sondern der Bund wird als genossenschaftlicher Zusammenschluß und damit als verfassungsgeschichtliches Phänomen sui generis in den Mittelpunkt gerückt. Damit knüpft die Habilitationsschrift an eine gegenwärtig breit und kontrovers geführte Diskussion an, die um die Bedeutung, die genossenschaftlichen Strukturelementen für die politisch-soziale Ordnung eignet, kreist (13). Genossenschaft wird dabei als Form der Vergesellschaftung - im konkreten Fall: politischer Vergesellschaftung, da sich Herrschaftsträger zusammenschließen - verstanden, die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht, durch rationale, im konkreten Fall: vertragliche Vereinbarung zustandekommt und eine Interessenverbindung zwischen den Beteiligten herstellt. Jede Forschung aber, die sich mit dem Phänomen Genossenschaft befaßt, steht, Otto von Gierkes Werk (14) demonstriert dies eindrücklich, vor der Aufgabe, die je konkrete historische Ausformung des genossenschaftlichen Prinzips exakt zu bestimmen. Die verfassungsgeschichtliche Forschung liefert dabei erste Ansätze einer typologisierenden Beschreibung. Die konkrete Ausformung des Genossenschaftlichen nämlich ist, auch dies schon eine Erkenntnis Otto von Gierkes, für die Ausgestaltung des bündischen Miteinanders und damit für die Wirkung des genossenschaftlichen Zusammenschlusses auf seine Umwelt, im Fall des Schmalkaldischen Bundes auf das Reich als politisches System, bestimmend.
Kurz: Erst wenn man um die Morphologie des Bündnisses weiß, wird es möglich, zu begründeten Aussagen zu gelangen, die es erlauben, dessen historischen Stellenwert zu verorten. Die Frage, ob sich in Bündnissen wie dem schmalkaldischen "Alternativen zur Reichsverfassung" (Press) mit ihrem feudal-hierarchischen Charakter, wie sie sich seit der Zeit um 1500 auszuformen begann, greifen lassen, bezeichnet demzufolge das zentrale Erkenntnisinteresse der Studie. Daß der Schmalkaldische Bund auch in reichische Regionen ausgriff, die nicht dem institutionell-verdichteten oberdeutschen Reich angehörten, macht diese Fragestellung für die Geschichte des Reichsverbands im Reformationszeitalter besonders erhellend. Die Frage nach der Alternative lenkt die Aufmerksamkeit zugleich auf die Frage nach der politischen Kapazität des Bündnisses. Es gilt zu klären, wie, auf welche Weise und über welche Inhalte im Bündnis Gemeinsamkeit hergestellt werden konnte und inwieweit das Bündnis als solches in der Lage war, sich - wie das Reich - veränderten Zeitumständen anzupassen.
2. Methode. Das Erkenntnisinteresse bestimmt das methodische Instrumentarium, das der Untersuchung zugrunde liegt und deren Aufbau. Um das bündische Ganze in den Blick nehmen zu können, war es notwendig, durch umfängliche Archivstudien die der Betrachtung zugrundeliegende Quellenbasis entscheidend zu erweitern. Insbesondere die Überlieferung der Mitglieder des sächsischen Bundeskreises, allen voran die des Kurfürsten, galt es, in die Betrachtung einzubeziehen. Der Forschungsstand, die Intensität der Interaktion der Protestanten und die Dichte der Überlieferung erlaubten es nicht, die bündische Geschichte von ihren Anfängen bis zu ihrem dramatischen Ende in den Blick zu nehmen. Zweierlei spricht dafür, in den Jahren 1541/42 die Zäsur zu setzen: zum ersten, daß nach dem Scheitern der kaiserlichen Ausgleichsbemühungen zwischen den glaubensverschiedenen Reichsständen auf dem Regensburger Reichstag von 1541, eine militärische "Bereinigung" des Glaubenszwiespalts nicht zwangsläufig, aber doch wahrscheinlicher geworden war. Damit aber veränderte sich der bis dahin nur relative Stellenwert des Militärbündnisses Schmalkaldischer Bund für die protestantische Reichsreligionspolitik. Wurzelt die Zäsur des Jahres 1541 in der äußeren Geschichte des Bundes, so schreibt sich die des Jahres 1542 aus der inneren Entwicklung des Bündnisses her. Indem es den schmalkaldischen Hauptleuten gelang, den in Aussicht genommenen Angriff gegen den Wolfenbütteler Herzog auf dem Speyrer Reichstag 1542 zu einer bündischen Angelegenheit zu machen, schöpften sie zwar nur die dem Gegenwehr-Begriff immanenten Möglichkeiten aus, überdehnten ihn aber dadurch in einer Weise, die innerhalb des Bündnisses nicht konsensfähig war. Was sich seit Jahresende 1539 anzukündigen begann, wurde nun unumstößlich - das Bündnis driftete entlang seiner regionalen Strukturen auseinander und entwickelte sich in eine Richtung, die 1545/46 als die Bündner die erneute Verlängerung des Bündnisses diskutierten, nicht mehr gebündelt werden konnte.
Jenseits der für die Beschreibung des ganzen Bündnisses unabdingbaren Ausweitung der Quellenbasis, waren es Anregungen der neueren - plakativ formuliert - sozialgeschichtlich erweiterten deutschen Verfassungsgeschichtsschreibung, die aufgegriffen und fortgeschrieben wurden. Sie besagen, daß eine angemessene Beschreibung der politisch-sozialen Ordnung in der Zeit um 1500 (und noch lange danach) nur gelingen kann, wenn man sich dem Betrachtungsgegenstand nicht allein von seinen formalisierten Regeln, sondern von den handelnden Menschen her nähert. Diese Prämisse ernstzunehmen heißt auch, sich nicht nur um die Beschreibung "objektiver Faktizität" zu mühen, sondern dem "subjektiv gemeinten Sinn", den die Menschen ihrem Handeln zuschrieben, nachzuforschen. Albrecht Pius Luttenberger hat für eine solche methodische Annäherung den Begriff des Handlungsraums geprägt (15). Erst beide Dimensionen historischer Wirklichkeit machen die "ganze" Wirklichkeit des Bündnisses aus und erlauben das historische Urteil, das nicht Gefahr läuft, Selbstdeutungen oder Zuschreibungen, die Außenstehende vornahmen, für die Wirklichkeit zu erklären.
Die schmalkaldischen Bündner agierten in einem Spannungsfeld, das sich zwischen der Art und Weise aufbaute, in der sie ihr Miteinander deuteten und verstanden wissen wollten, d.i. die "genossenschaftliche Vereinigungsidee" (16) und der außerbündischen, von Abhängigkeiten und Machtgefällen gekennzeichneten "Faktizität" ihrer Beziehungen. Die der Legitimation des Bündnisses aus der obrigkeitlichen cura religionis jedes einzelnen Bündnisteilnehmers Rechnung tragende Vereinigungsidee des Schmalkaldischen Bundes läßt sich, nicht zufällig, mit den "Leitbegriffen kommunaler Ordnung" (17) umschreiben. Bei weitreichender Autonomie des einzelnen und dessen Anspruch auf gleichberechtigte (nicht: gleichförmige) Teilhabe hatte die innerbündische Entscheidungsfindung, ja der Inhalt des Bündnisses selbst, im Konsens der Beteiligten zu ruhen. Treue, nicht Gehorsam, war die diesen Prinzipien entsprechende, in Bundesvertrag wie -verfassung aufgerufene "normative Verhaltensstruktur" (18), die dem innerbündischen Miteinanderumgehen sein Gepräge geben sollte. Die Notwendigkeit, auf Werthaltungen zu rekurrieren, um das bündische Miteinander zu regulieren, indiziert zudem, was das Charakteristikum der schmalkaldischen Lösung ausmacht, um den genossenschaftlichen Prinzipien Wirkmächtigkeit zu verleihen. Denn - und hier liegt, neben den divergierenden Inhalten, der zentrale Unterschied zu Genossenschaften wie sie der Schwäbische Bund darstellt (19) - im Schmalkaldischen Bund war die Realisierung des genossenschaftlichen Prinzips nicht formell-institutionalisiert, sondern der handelnden Ausgestaltung überantwortet. Der Zwang, die Grundlagen, auf die man sich verständigt hatte, entgegen der Faktizität der außerbündischen Beziehungen handelnd zu reproduzieren, stellt die raison d'être des Bündnisses dar, weil von den Bündnern nur solchen Inhalten legitime Geltung und damit Verbindlichkeit zugeschrieben wurde, auf die man sich einvernehmlich zu einigen vermochte. Damit rückt die Frage, von wem, wie und über welche Inhalte Zustimmung erlangt werden konnte, ins Zentrum.
Die Bedeutung der Kategorie Konsens für das Verständnis der politisch-sozialen Ordnung wurde von der Geschichtsschreibung, insbesondere der mediävistischen, erkannt, ohne daß diese Kategorie bislang einer systematischeren Betrachtung unterworfen worden wäre. Begriffsgeschichte und Sozialwissenschaften haben darauf aufmerksam gemacht, daß Zustimmung in einer Gruppe nicht nur dadurch erlangt wird, daß man Lösungen erarbeitet, die von den Beteiligten als in Einklang stehend mit dem wahrgenommen werden, was sie als ihre Interessen betrachten. Zustimmung kann auch durch die Art und Weise, in der man miteinander umgeht - in der Untersuchung mit dem Begriff der Praxis beschrieben - erzeugt werden und durch die Art, in der man sich sprachlich über sich selbst und die Außenwelt verständigt. Zu wissen, wer, was, wann wie thematisierte und thematisieren konnte, aber auch worüber geschwiegen wurde bzw. werden mußte, in der Untersuchung mit dem Begriff des bündischen Diskurses bezeichnet, ist essentiell für das Verständnis (nicht nur) des Bündnisses.
3. Der Aufbau. Der Aufbau der Untersuchung geht von den vertraglichen Vereinbarungen - Bundesvertrag und -verfassung - aus. Denn sie umreißen den Bereich von Möglichkeiten, die dem Bündnis immanent waren, in ganz spezifischer Weise. Dem bündischen Regelwerk kommt dabei für die Ausgestaltung des Bündnisses deswegen eine so hohe Bedeutung zu, weil die konsensuale Genese dieser Verträge sie als Bereich dessen markieren, worüber sich die Teilnehmer als einig betrachteten. Sie sind der zementierte Konsens der Einung. Schufen die Bundesverträge von 1531/36 den Rahmen, indem sie Inhalt, Zweck und Teilnehmerkreis umschrieben, so füllten die Verfassungen zur Gegenwehr von 1535/36 diesen Rahmen aus. Der Art und Weise, in der sie dies taten, wurde detailliert nachgegangen. Überdies definierte die Verfassung - im Gegensatz zum Vertrag - die Hilfe als gesamtbündisch zu organisierende Aufgabe und führte durch die Erweiterung der bündischen Aufgabenstellung dazu, daß der Schmalkaldische Bund seit 1537 für die Ausgestaltung des reformatorischen Prozesses an Bedeutung gewann. In jedem einzelnen Teil wird untersucht, wie sich die strukturellem Umgrenzungen des Bündnisses darstellen (Regeln) und wie sich die Bündner mit ihnen redend (Diskurs) und handelnd (Praxis) auseinandersetzten. Der Personenkreis, der die Art und Weise verantwortete, in der das Bündnis für "Reich und Reformation" wirkmächtig wurde, wurde einer prosopographischen Analyse unterzogen und schließlich die wichtigsten Ergebnisse zusammengefaßt. Der dem methodischen Ansatz geschuldete systematisch-analytische Zugang zur Bundesgeschichte ist mit Verständnisschwierigkeiten verbunden. Denn er rückt die äußeren Geschehenszusammenhänge nur an den Stellen ins Blickfeld, an denen sie für den Gang der bündischen Geschichte relevant wurden. Um diesen Verständnisschwierigkeiten abzuhelfen, wurde als Hinführung ein chronologisch-politikgeschichtlich ausgerichteter Teil vorausgeschickt.
Unmöglich ist es im Kontext eines solchen Forschungsberichts auch nur in Ansätzen die wichtigsten Ergebnisse der Habilitationsschrift zu unterbreiten. Ich möchte mich daher abschließend darauf beschränken, eine Antwort auf die Frage zu geben, die eingangs als das zentrale Erkenntnisinteresse der Studie beschrieben wurde: Stellt der Schmalkaldische Bund als Form reichischer politischer Vergesellschaftung eine Alternative zu der um den Kaiser zentrierten, hierarchischen, dominant katholischen Struktur des Reiches dar? Oder anders formuliert: Tragen Formen des "Föderalismus", wie sie im Schmalkaldischen Bund entgegentreten und wie sie (nach heutigem Kenntnisstand) erstmals im Zeichen des Glaubenszwiespalts zustandekamen, die Möglichkeit in sich, ein anderes - föderatives, im Falle des schmalkaldischen Verständnisses, protestantisches - Reich "von unten", auf dem Wege der Selbstorganisation der Betroffenen, zustandezubringen? Sind hier demnach Vorformen von Entwicklungen zu greifen, die seit der Mitte des 17. Jahrhunderts in der Reichspublizistik angedacht wurden und fürderhin die deutsche Geschichte als Denkmöglichkeit begleiteten - ein protestantisches "Reich" ohne habsburgischen Kaiser, wie es 1866/71 Wirklichkeit wurde? Oder verhält es sich genau umgekehrt - hat die historische Entwicklung zu Projektionen verleitet, die aus dem Schmalkaldischen Bund einen "deutsch-evangelischen Reichsbund" (20) machten und den Blick auf dieses Gebilde bis heute mehr verstellten denn erhellten?
Die geographische Ausdehnung des Bundes und die - entgegen bisherigen Annahmen und der divergierenden institutionellen Struktur - weit einheitlichere politische Kultur des Reiches, die bei der Betrachtung der bündischen Geschichte entgegentritt, scheinen tatsächlich eine Sicht zu bestätigen, die im schmalkaldischen Bündnis einen (besseren) Ersatz des politischen Ordnungszusammenhangs Reich sehen will. Unter politischer Kultur wurde in der Untersuchung das Set von Norm- und Wertvorstellungen, die von allen Bündnern geteilt werden und das politische Verhalten bestimmen, verstanden. Die Tatsache, daß das Bündnis in den Jahren 1536 bis 1539 in Anbetracht seiner räumlichen Ausdehnung, ständischen Heterogenität und seinem geringen Maß an formalisierter Institutionalisierung erstaunlich effizient funktionierte, scheint diese Einschätzung weiter zu stützen. Bezieht man in die Betrachtung jedoch die Zwecke und Inhalte ein, bei denen die Bündner tatsächlich zu gemeinsamem Handeln fanden, so wird man eines Besseren belehrt.
Der Schmalkaldische Bund wurde nur in den Bereichen zu einer realhistorisch wirkmächtigen Handlungsgemeinschaft, auf die man sich in den vertraglichen Vereinbarungen verständigt hatte: Alle mächtigen Bündner schrieben (wenn auch aus unterschiedlichen Gründen) dem Bund die Funktion zu, durch militärische Abschreckung friedenserhaltend zu wirken und zugleich die Implementierung der Reformation in die weltliche Ordnung zu unterstützen. Bestrebungen Kurfürst Johann Friedrichs in den Jahren 1539/40, das Bündnis zu "politisieren" und es zum Forum reichspolitischer protestantischer Parteibildung zu machen, scheiterten - auch und gerade am Widerstand Landgraf Philipps, dessen fragilere innerbündische Stellung ihn stets eingedenk bleiben ließ, unter welchen Bedingungen seine oberdeutsche Klientel 1531/36 bereit gewesen war, dem Bündnis beizutreten. Weder in der von der Forschung viel beachteten Europapolitik und noch viel weniger bei den großen Fragen der Reichspolitik - Reichstag, Türkenhilfe, Reichsgerichtsbarkeit - wurde von den Bündnern der Bereich des unverbindlichen (und faktisch wirkungslosen) Redens verlassen. Einzig das auf April 1538 zu datierende Bündnis des Schmalkaldischen Bundes mit dem dänischen König, weist aus dem reichischen Handlungszusammenhang hinaus. Auch (aber nicht nur) was die Reichs- und Europapolitik anbelangt, differiert der Schmalkaldische Bund signifikant vom "zweiten" Protestantenbündnis - der Union.
Als Militärbündnis aber besaß der Bund eine wesentlich größere Effizienz als Bündnisse, die geschlossen wurden, um den Erhalt der Landfriedensordnung zu gewährleisten. Aus zwei Gründen: 1. Das Militärpotential der Einung griff, im Gegensatz zu dem von Landfriedenseinungen, Raum gegen jede Obrigkeit, insofern sich die Bündner darauf verständigen konnten, daß deren Handeln gegen eines (oder mehrere) der Bündnismitglieder religiös motiviert sei. 2. In der Bereitschaft der Bündnisteilnehmer, sich auf eine Bündniskonzeption einzulassen und an deren Realisierung mitzuwirken, die so nachdrücklich - in der zeitgenössischen Begrifflichkeit - auf 'Geld, Ordnung, Stärke und Vernunft' setzte, liegt das Moment, das den der Behauptung der evangelischen Religion wegen geschlossenen Schmalkaldischen Bund (nach allem, was wir heute wissen) von anderen reichsständischen Bündnissen schied. Denn in einer Zeit, in der alle Politik metapolitisch begründet war, konnte ein Bündnis wie das schmalkaldische nur realisiert werden, weil es den Bündnern nicht nur um die Welt, sondern um Gott und die Welt zu tun war.
Die "Offenheit" des bündischen Inhalts verlieh dem Militärbündnis Schmalkaldischer Bund seine potentiell große politische Reichweite. Die Zeitgenossen drückten diesen Sachverhalt mit dem Begriff des 'gemeinen christlichen verständnisses' aus. Sie erlaubte es vor allem einem Mitglied, den Entwicklungsgang des Bündnisses, entgegen den Intentionen der überwältigenden Mehrheit der Bündner, in einer Weise zu bestimmen, die zum "Eintritt" des Bündnisses in die Reichspolitik zu Beginn der 1540er Jahre führte - Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen. Landgraf Philipp verhinderte zwar, daß es seinem Mithauptmann möglich wurde, das Bündnis inhaltlich mit der kursächsischen Territorial-, Reichs- und Europapolitik engzuführen, nichts entgegenzusetzen aber hatte er einer kurfürstlichen Politik, die seit 1538 die bündischen Handlungsoptionen nutzte, um den Bund in seine primär auf Konfrontation mit dem Hause Habsburg angelegte Politik zu integrieren. Durch seine Bündnispolitik bestimmte der Kurfürst den Gang der Reformationsgeschichte in den Jahren seit 1538/39 in einer Weise, die die krisenhaften Zukunftserwartungen, die ein wesentliches Movens für die Entstehung des Schmalkaldischen Bundes dargestellt hatten, zu einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung werden ließen. Seit der Jahreswende 1539/40 wurde seine Neigung, den niedersächsischen Städten Goslar und Braunschweig die bündische Militärhilfe angedeihen zu lassen, den kaiserlichen und reichsständischen religionspolitischen Kompositionsbemühungen dieser Jahre zum Trotz, immer unabweislicher. Da sich der Kurfürst bei seinem bündischen Tun nicht jenseits der konsensualen Grundlagen des Bündnisses bewegte, sondern "nur" die ihm aus dem Bündnis erwachsenden, vor allem verfahrensrechtlichen Handlungsoptionen nutzte, um sie in seinem Sinne zu vereindeutigen, gelang ihm seit 1540 handelnd, was er 1539 redend nicht zu erreichen vermochte - das Bündnis veränderte seinen Charakter als genossenschaftlicher Zusammenschluß und seine Zwecksetzung. Es wurde zum Bestandteil der Reichspolitik und damit zu dem, was zu sein ihm seine Gegner von Anbeginn unterstellten - zu einem "Staat im Staate" (21).
Damit aber war das Bündnis als umfassender Handlungszusammenhang zugleich an die Grenzen seiner politischen Kapazität gestoßen. Für den Schmalkaldischen gilt, was jüngst auch für den Schwäbischen Bund nachgewiesen wurde: Seine Fähigkeit, sich im Innern und Äußeren veränderten Zeitumständen anzupassen, war gering. Es gelang nicht, das Bündnis an die Entwicklungen anzupassen, die es seit 1537 genommen hatte. Auf die "geringe Kapazität legitimen Wandels" hat Peter Moraw auch für das übergeordnete Ganze des Reichs (22) hingewiesen. Wiewohl auf den Gleichklang zwischen der Genossenschaft "Reich" und den genossenschaftlichen Zusammenschlüssen von Reichsständen abhebend, lenkt die Morawsche Beobachtung den Blick auf das Unterscheidende. Vermochte man im Reich, in den Worten Moraws, 'Dissens stehen zu lassen', weil reichische Legitimität der Einung Reich vorauslag und in der sakral überhöhten Stellung des Kaisers - Stichwort: translatio imperii - ruhte, die gegenüber den Reichsständen als Versammlung kaiserlicher Lehnsleute zur Geltung gebracht werden konnte, so konnte in reichsständischen Genossenschaften Legitimität offenkundig nur so lange erzeugt werden, wie der fixierte Konsens über die Zwecke des gemeinsamen Tuns und - unauflöslich damit verknüpft - über den Charakter des genossenschaftlichen Zusammenschlusses nicht verlorenging. Nach allem (noch wenigem), was wir heute wissen, ist es die geringe Veränderungskapazität solcher Einungen, die sich aus der im Vergleich zum Reich niedrigeren Schwellenhöhe zwischen dem Konsens- und Dissensbereich speist, die sie gleichsam ex negativo, zu aufschlußreichen Gegenständen verfassungsgeschichtlicher Forschung machen. Nicht weil in ihnen verschüttete "Alternativen zur Reichsverfassung" auszumachen sind, verdienen genossenschaftliche Formen politischer Vergemeinschaftung unser Interesse, sondern weil sie zu einem besseren Verständnis des politischen Ordnungszusammenhangs "Reich" führen, der die Geschichte Mitteleuropas bis ins beginnende 19. Jahrhundert prägte.
|
© |
Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer
Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland e.V., 1999. |